{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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KG-act.\n57, S. 3; KG-act. 57/32; KG-act. 61, S. 3) nicht in deren Bedarf aufgenommen\nwerden. Denn die Gesuchstellerin nimmt keine Stellung zum Einwand des\nGesuchsgegners, es sei nicht ersichtlich, weshalb die in Holland lebende Gesuchstellerin eine Schweizer Mobiletelefonnummer für ihre Bankgeschäfte in\nder Schweiz oder für Internetkäufe benötigen solle, zumal letztere sich in den\nNiederlanden einfach per iDeal regeln liessen (vgl. KG-act. 67, S. 5 N 15;\nKG-act. 71, S. 3 ad 15; KG-act. 75, S. 3). Die Gesuchstellerin substanziiert\nnicht, wie viele Male sie im Jahr in der Schweiz weilt und sie dann auch noch\ntelefonieren muss. Daher ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten. Ausserdem gibt es auch in der Schweiz viele Möglichkeiten, mit dem Natel über\nWLAN zu telefonieren.\n\nbb) Der Gesuchsgegner stellt die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten für \"Internet, Mobile J.________\" von EUR 15.00 pro Monat nicht\nin Abrede (vgl. KG-act. 57, S. 3; KG-act. 57/34; KG-act. 61, S. 3).\n\ncc) Der Gesuchsgegner anerkennt lediglich Fr. 29.00 pro Monat der von der\nGesuchstellerin für \"Internet und Mobile I.________ uu\" geltend gemachten\nKantonsgericht Schwyz 87\n\nKosten von Fr. 61.00 (vgl. KG-act. 57, S. 4 und 8; KG-act. 57/11; KG-act. 61,\nS. 3 und 6). Zwar ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner das Grundabonnement für I.________ auswählte, als die Familie im Jahre 2014 in die\nSchweiz zog (vgl. KG-act. 67, S. 5 N 16; KG-act. 71, S. 3 ad 16; KG-act. 75,\nS. 3 N 10). Abonnemente können aber bekanntlich gekündigt und neue können abgeschlossen werden. Die Swisscom beispielsweise bietet für Jugendliche unter 26 Jahren ein Abonnement für Fr. 35.00 pro Monat an, in welchem\nunlimitierte Telefonie und SMS/MMS innerhalb der Schweiz und innerhalb\nEU/Westeuropa sowie 2 GB pro Monat Schweiz/EU enthalten sind\n(www.swisscom.ch: Abos & Tarife - Für alle unter 26). Daher rechtfertigt es\nsich, für \"Internet und Mobile\" bloss EUR 30.95 (Fr. 35.00 : 1.13) in den Bedarf\nvon I.________ aufzunehmen, solange sie in der Schweiz wohnte, also bis\nEnde Juni 2019. Ab Juli 2019 sind ihre Abonnementskosten analog\nH.________ und somit EUR 19.00 miteinzubeziehen (vgl. nachfolg. E. dd).\n\ndd) Der Gesuchsgegner anerkennt die von der Gesuchstellerin für\nH.________ geltend gemachten Kosten für das Telefonabonnement von\nEUR 30.00 pro Monat (EUR 19.00 für das Abonnement und EUR 11.00 für die\nAbzahlung des Geräts) in der Höhe von EUR 19.00 (vgl. KG-act. 57, S. 9;\nKG-act. 57/36; KG-act. 61, S. 7; KG-act. 67, S. 13 N 44; KG-act. 71, S. 7 ad\n43 ff.). Der Betrag von EUR 11.00 betrifft den Kauf des iPhones. Die Kosten\nfür das Abonnement des Natels belaufen sich auf EUR 19.00 (KG-act. 57/36).\nDaher sind für das erste Jahr die einmaligen Kosten für den Kauf bzw. die\nAbzahlung des Geräts von EUR 11.00 miteinzubeziehen bzw. insgesamt\nEUR 30.00 in den Bedarf von H.________ aufzunehmen. In den folgenden\nJahren sind nur mehr die Abonnementskosten von EUR 19.00 im Bedarf von\nH.________ zu berücksichtigen.\n\ng) Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten und vom Gesuchsgegner bestrittenen Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von\nEUR 43.33 (vgl. KG-act. 57, S. 4; KG-act. 57/14; KG-act. 61, S. 3; KG-act. 67,\nKantonsgericht Schwyz 88\n\nS. 6 N 17; KG-act. 71, S. 4 ad 17) sind im Grundbetrag enthalten und können\nnicht zusätzlich in den Bedarf aufgenommen werden. Solche Kosten wurden\ndenn auch nicht in den Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommen\n(vgl. E. 6.2k und 6.3f vorne).\n\nh) Die von der Gesuchstellerin behaupteten und vom Gesuchsgegner in\nAbrede gestellten Kosten für den Coiffeur von EUR 100.00 pro Monat\n(vgl. KG-act. 57, S. 4; KG-act. 61, S. 3; KG-act. 67, S. 6 N 18; KG-act. 71, S. 4\nad 18) sind nicht glaubhaft ausgewiesen und wären überdies im Grundbetrag\nenthalten, weshalb sie nicht in den Bedarf der Gesuchstellerin aufgenommen\nwerden können.\n\ni) Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten und vom Gesuchsgegner bestrittenen Kosten für \"Sport (Skifahren, Tennis)\" von EUR 80.00 für sich\nselber, von EUR 89.00 für J.________, von EUR 100.00 für I.________ sowie\nfür Ferien/Freizeit für sich selber von EUR 200.00 und für Fussball von\nJ.________ von EUR 11.17 (vgl. KG-act. 57, S. 4; KG-act. 57/15; KG-act. 61,\nS. 3; KG-act. 67, S. 6 N 18; KG-act. 71, S. 4 ad 18; KG-act. 75, S. 3 N 11)\nsind im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich in den Bedarf aufgenommen werden. Solche Kosten wurden denn auch nicht in den Bedarf des\nGesuchsgegners aufgenommen (vgl. E. 6.2k und 6.3f vorne).\n\nDer Gesuchsgegner anerkennt die von der Gesuchstellerin für H.________\ngeltend gemachten Freizeitkosten im Betrag von EUR 84.20 (vgl. KG-act. 57,\nS. 9; KG-act. 61, S. 7; KG-act. 67, S. 13 N 41; KG-act. 71, S. 7 ad 43 ff.). Indessen können die weiteren von der Gesuchstellerin für H.________ geltend\ngemachten Kosten \"Ferien, Freizeit\" von EUR 100.00 pro Monat nicht in deren\nBedarf miteinbezogen werden (vgl. vorangehender Absatz).\n\nj) Die Gesuchstellerin behauptet Kosten für das E-Bike von J.________\nvon EUR 68.29 pro Monat. J.________ benötige das E-Bike, um den Schul-\nKantonsgericht Schwyz 89\n\n"}