{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:23:01", "Checksum": "7e8a8d81f36b113fa309e0e53075dba5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung\n\nDie Wohnung ist 75 m2 gross (KG-act. 57/1, S. 1) und macht einen bescheidenen Eindruck (vgl. KG-act. 67/4-7). Nach den Angaben der Gesuchstellerin\nhabe H.________ ein eigenes Zimmer, wobei kaum ein Schreibtisch Platz\nhabe, und weder I.________ noch J.________ hätten ein eigenes Zimmer\n(KG-act. 57, S. 7 N 9). Demgegenüber lebt der Gesuchsgegner mit seiner\nLebenspartnerin in einer 240 m2 grossen Wohnung (KG-act. 67, S. 4 N 11 und\nKG-act. 71, S. 3 ad 11). Zu beachten ist indessen ebenso, dass der Gesuchsgegner die Kosten für das Zimmer von I.________ von Fr. 300.00 pro Monat\n(bis Ende Juni 2019) und die Miete für das Zimmer von H.________ von monatlich EUR 480.00 bzw. EUR 544.00 anerkennt resp. gegen letzteren Betrag\nkeine substanziierten Einwände erhob (vgl. E. 6.5d/aa und bb vorne). Ausserdem begann auch I.________ diesen Sommer in den Niederlanden ein Studium (vgl. E. 6.5 Ingress vorne) und wird allenfalls wie H.________ am Studienort ein Zimmer beziehen. Vor diesem Hintergrund können für die Wohnung\nnicht mehr als EUR 1'250.00 pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin und der\nKantonsgericht Schwyz 84\n\ndrei Kinder berücksichtigt werden. Indessen wäre ein geringerer Betrag als\nEUR 1'250.00 unangemessen, zumal die vom Gesuchsgegner eingereichten\nbeiden Inserate für Wohnungen mit einer Fläche von 53-73 m2 für EUR 685.00\nbis EUR 800.00 sowie von 91 m2 für EUR 900 bis 940.00 mit dem Vermerk\n\"Geen beschikbare woningen voor dit type\" versehen (KG-act. 61/1), also\nnicht verfügbar sind (vgl. KG-act 67, S. 3 N 9 und KG-act. 71, S. 2 ad 9).\n\nDie Gesuchstellerin vermag glaubhaft zu belegen, dass sie den Mietzins von\nEUR 1'250.00 und die Nebenkosten von EUR 115.00, total EUR 1'365.00 pro\nMonat, tatsächlich bezahlte, und zwar seit September 2018, wobei sie am\n7. September 2018 für die Miete der Monate September und August 2018\nEUR 2'730.00 leistete (vgl. KG-act. 67/2). Die vom Gesuchsgegner geäusserten Zweifel sind somit unbegründet.\n\nFür die Zeit vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 sind die Wohnkosten von\nEUR 1'250.00 zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin (EUR 833.35) und zu einem Drittel J.________ (EUR 416.65) zuzuteilen. Seit 9. Juli 2019 wohnt\nI.________ bei der Gesuchstellerin, weshalb rechnungshalber bereits ab\n1. Juli 2019 die Wohnkosten von EUR 1'250.00 zur Hälfte bzw. im Betrag von\nEUR 625.00 der Gesuchstellerin und zu je einem Viertel resp. EUR 312.50\nI.________ und J.________ zuzuteilen sind.\n\nDie Nebenkosten betragen EUR 340.17. Die Lagerungskosten von\nEUR 112.29 können nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 6.5d/cc vorne), weshalb sich die Nebenkosten auf EUR 227.88 (EUR 115.00 sowie die weiteren\nKosten für die Umweltabgabe von EUR 12.34, die Abgabe für Abfall und Kanalisation von EUR 28.06, das Wasser von EUR 10.23, die Elektrizität und\ndas Gas von EUR 26.00 sowie das Internet und Fernsehen von EUR 36.25)\nreduzieren, welche unbestritten (vgl. KG-act. 57, S. 3; KG-act. 61, S. 2, zweitletzter Absatz) und glaubhaft belegt sind (vgl. KG-act. 57/4-8). Die Nebenkosten von EUR 227.88 bzw. gerundet von EUR 228.00 sind zu zwei Dritteln der\nKantonsgericht Schwyz 85\n\nGesuchstellerin (EUR 152.00) und zu einem Drittel J.________ (EUR 76.00)\nzuzuteilen (bis 30. Juni 2019), zumal der Gesuchsgegner diese Aufteilung\nnicht bestreitet und sie angemessen ist. Ab 1. Juli 2019 sind die Nebenkosten\nzur Hälfte der Gesuchstellerin (EUR 114.00) und zu je einem Viertel\nI.________ und J.________ (je EUR 57.00) zuzuteilen.\n\ne) aa) Die Gesuchstellerin macht für sich Krankenkassenprämien von\nEUR 171.96 bzw. ab 2019 EUR 178.08 (ab 2019) geltend, wobei die minderjährige J.________ gratis zu den gleichen Versicherungsbedingungen mitversichert ist (KG-act. 57, S. 9; KG-act. 57/9; KG-act. 67, S. 5 N 14;\nKG-act. 67/8). In diesen Beträgen sind Zusatzversicherungen von EUR 17.77\nund EUR 40.54 enthalten, welche der Gesuchsgegner nicht anerkannt, zumal\ndie Gesuchstellerin nicht einmal den von ihm geltend gemachten Betrag von\nEUR 118.00 akzeptiert habe (KG-act. 61, S. 3). Die Zusatzversicherungen\nbetreffen Physiotherapie, Brillen und Kontaktlinsen zum einen und eine Zahnversicherung zum anderen. Allein die Umstände, dass J.________ Sport treibt\nund eine Lesebrille trägt, erfordern kaum eine Zusatzversicherung. Die Gesuchstellerin vermag ihre Behauptung, wonach J.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Zahnspange benötige, nicht glaubhaft zu machen. Falls\nJ.________ einmal eine Zahnspange benötigen würde, wären die entsprechenden Kosten als ausserordentlich zu betrachten, welchen der Gesuchsgegner mit einem speziellen Unterhaltsbeitrag mitzufinanzieren hätte. Aus\ndiesen Gründen sind lediglich Kosten von monatlich EUR 113.65 (2018;\nKG-act. 57/9) bzw. EUR 118.05 (2019; KG-act. 67/8) in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen.\n\nbb) Die Kosten für die Krankenkassenprämie von I.________ von Fr. 100.10\nbzw. EUR 88.60 (Fr. 100.10 : 1.13) sind unbestritten (KG-act. 57, S. 3;\nKG-act. 57/10; KG-act. 61, S. 5 f. ad 10 ff.). Zu beachten ist, dass I.________\nseit Juli 2019 bei der Gesuchstellerin in Holland wohnt und am xx.________\n2019 mündig wurde, weshalb ab August 2019 deren mutmasslich in Holland\nKantonsgericht Schwyz 86\n\nanfallenden Krankenkassenprämien zu bestimmen sind. Diese sind analog zu\njenen von H.________ auf monatlich EUR 113.85 (2019) festzusetzen\n(vgl. nachfolgende Erwägung).\n\ncc) Es ist unbestritten, dass die monatlichen Kosten für die Krankenversicherung von H.________ EUR 107.10 (2018) resp. EUR 113.85 (2019) betragen (vgl. KG-act. 57/33; KG-act. 61, S. 7; KG-act. 67, S. 12 N 40).\n\n"}