{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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KG-act. 67, S. 12 N 40)\nbetreffen den Grundbetrag von H.________ und betragen total EUR 799.20.\nDer Gesuchsgegner anerkennt zwar einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 bzw.\nEUR 993.60, weil er für Holland im Vergleich zur Schweiz (100 %) von einem\nPreisniveau von 82.8 % ausgeht. Richtig ist dagegen ein Preisniveau für Holland von 60 % (vgl. E. 6.2b vorne), weshalb der Grundbetrag mit Fr. 720.00\nbzw. EUR 637.15 (Fr. 720.00 : 1.13 [vgl. E. 4.2b] vorne) zu veranschlagen ist.\n\nd) aa) I.________ wohnte bis Ende Juni 2019 noch in Einsiedeln bei ehemaligen Nachbarn, AB.________ und AC.________, wofür die Gesuchstellerin Fr. 300.00 pro Monat bzw. umgerechnet EUR 265.50 (Fr. 300.00 : 1.13)\nbezahlte, welchen Betrag der Gesuchsgegner anerkennt (KG-act. 57, S. 3 und\n7 N 10; KG-act. 61, S. 6 Abs. 2) und weshalb er vom 1. August 2018 bis 30.\nJuni 2019 in den Bedarf von I.________ aufzunehmen ist.\n\nbb) Die Gesuchstellerin macht für die Miete des Zimmers von H.________\ninkl. \"Endrechnung Wasser und Elektrizität\" für die Zeit von Mitte August 2018\nbis Mitte August 2019 einen Betrag von EUR 480.00 geltend (KG-act. 57, S. 9;\nKG-act. 57/32), welchen der Gesuchsgegner anerkennt (KG-act. 61, S. 7 N b),\nweshalb er rechnungshalber per 1. August 2018 in den Bedarf von\nH.________ aufzunehmen ist. Für die Zeit ab 30. Juli 2019 schloss\nH.________ ein neues Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit ab, wofür sie einen monatlichen Mietzins von EUR 528.62 geltend macht (KG-act. 75, S. 6\nN 23). Der neue Mietzins ist ausgewiesen (vgl. KG-act. 75/5, S. 2). Der Gesuchsgegner nahm dazu sowie zu den von der Gesuchstellerin behaupteten\nzusätzlichen Kosten für das Internet von EUR 15.00 pro Monat (KG-act. 75,\nS. 6 N 23) keine Stellung (vgl. KG-act. 78), weshalb unter dem Titel \"Miete\" ab\nKantonsgericht Schwyz 82\n\n1. August 2019 ein Gesamtbetrag von rund EUR 544.00 in den Bedarf von\nH.________ aufzunehmen ist (vgl. hierzu auch E. 6.5d/dd hinten).\n\ncc) Die Gesuchstellerin will die monatlichen Kosten für das Möbellager von\nEUR 112.29 in ihren Bedarf einbeziehen, weil die aktuelle Wohnung zu klein\nsei. Ein Verkauf könne nicht verlangt werden (KG-act. 57, S. 3; KG-act. 67,\nS. 5 N 13). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin müsse die\nMöbel verkaufen, was sie wohl bereits getan habe, weil die eingelegte Rechnung vom September 2018 datiere (KG-act. 61, S. 2).\n\nWeil der Gesuchstellerin keine teurere bzw. grössere Wohnung einzuräumen\nist, können die Kosten für die Lagerung der Möbel von EUR 112.29 (vgl. KGact. 57/3) nicht in deren Bedarf berücksichtigt werden. Zudem vermöchte die\nGesuchstellerin Lagerungskosten ohnehin lediglich für September 2018\nglaubhaft zu machen. Denn im Recht liegt nur eine Rechnung der\nAD.________ vom 5. September 2018 im Betrag von EUR 112.29 für die Lagerung von Möbel im Monat September 2018 (KG-act. 57/3). Obwohl der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 5. Februar 2019 darauf hinwies, dass die\nGesuchstellerin die Möbel verkauft haben müsse, weil nur eine Rechnung von\nSeptember 2018 vorliege, äusserte sich letztere in ihrer Eingabe vom 3. Mai\n2019 nicht substanziiert dazu (vgl. KG-act. 67, S. 5 N 13).\n\ndd) Gemäss Mietvertrag vom 1. August 2018 beläuft sich die Miete der\n75 m2 grossen Wohnung der Gesuchstellerin aktuell auf EUR 1'250.00 pro\nMonat zuzüglich Nebenkosten von EUR 115.00 (KG-act. 57/1). Die Gesuchstellerin will nicht nur die Wohnkosten von EUR 1’250.00, nämlich\nEUR 950.00 in ihrem Bedarf und EUR 300.00 in der Bedarfsrechnung von\nJ.________ berücksichtigt haben, sondern weitere EUR 350.00 (für sie) bzw.\nEUR 50.00 (für J.________), mithin insgesamt EUR 1'650.00, weil sie Anspruch auf eine angemessene Wohnung hätten. Die aktuelle Wohnung, welche sie zu günstigen Konditionen von Bekannten habe mieten können, verfü-\nKantonsgericht Schwyz 83\n\nge nämlich lediglich über zwei Schlaf- und ein Esszimmer. Weder I.________\nnoch J.________ hätten ein eigenes Zimmer und im Zimmer von H.________\nhabe es kaum Platz für einen Schreibtisch. Sie halte deshalb Ausschau nach\neiner Wohnung mit drei Schlafzimmern (KG-act. 57, S. 3 und 7 N 9). Der Gesuchsgegner wendet ein, es sei fraglich, ob die Gesuchstellerin für die aktuelle\nWohnung tatsächlich EUR 1'250.00 pro Monat bezahlen müsse, da der Vermieter, Herr AE.________, ein enger Freund der Gesuchstellerin sei und sich\nwährend der Trennung bereits wiederholt auf deren Seite gestellt habe. Die\nbesagten Wohnungsmietkosten seien in M.________ übersetzt; es gebe erheblich grössere Wohnungen zu einem Monatszins von EUR 900.00. Die von\nder Gesuchstellerin geforderten Kosten von EUR 1'650.00 pro Monat für eine\n\"angemessene Wohnung\" seien absurd, da zwei Kinder nicht mehr bei der\nGesuchstellerin wohnen würden und sie ihm Wohnkosten von lediglich\nEUR 890.00 pro Monat zugestehen wolle (KG-act. 61, S. 2 und S. 5 ad 9\nWohnung).\n\n"}