{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:23:01", "Checksum": "7e8a8d81f36b113fa309e0e53075dba5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung\n\nBerechnung der Vorperiode Fr. 5‘115.50 (KG-act. 6/3). Allerdings ist davon\nauszugehen, dass der definitive Steuerbetrag für das Jahr 2017 noch tiefer\nausfiel als im Jahre 2016, weil die Gesuchstellerin mit Unterzeichnung des\nFormulars „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ vom\n8. Februar 2018 Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Fr. 4‘000.00 pro\nMonat und somit Fr. 48'000.00 pro Jahr auswies (KG-act. 21/0), also\nFr. 18'350.00 (Fr. 66'350.00 ./. Fr. 48'000.00) weniger als im Jahre 2016,\nwobei aber nicht feststeht, welcher Teil dieser Fr. 48'000.00 (nicht zu\nversteuernder) Kinderunterhalt und welcher (zu versteuernder)\nEhegattenunterhalt betrifft. Im Jahre 2015 belief sich der Anteil der\nKinderalimente von Fr. 46'800.00 auf ca. 60 % der gesamten\nUnterhaltsbeiträge von Fr. 78'000.00. Ein Jahr später betrug der Anteil der\nKinderalimente von Fr. 31'200.00 nur mehr 40 % aller Unterhaltsbeiträge von\nFr. 66'350.00. Im Durchschnitt leistete der Gesuchsgegner gleich hohe Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge, weshalb er der Gesuchstellerin für die Jahre\n2017 und 2018 mutmassliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 24'000.00\n(1/2 von Fr. 48'000.00) pro Jahr bezahlte. Ferner ist auch zu beachten, dass\nder Gesuchstellerin vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 ein hypothetisches\nErwerbseinkommen von Fr. 2'540.00 pro Monat anzurechnen ist (vgl. E. 4.1c\nund E. 4.4a vorne), weshalb es sich rechtfertigt ebenfalls die damit\neinhergehenden hypothetischen Steuern miteinzubeziehen. Das\nhypothetische Erwerbseinkommen im Jahre 2017 beträgt Fr. 12'700.00\n(Fr. 2'540.00 x 5) und jenes im Jahre 2018 Fr. 17'780.00 (Fr. 2'540.00 x 7).\nWeil die Gesuchstellerin im Jahre 2015 bei Erhalt von Unterhaltsbeiträgen von\ninsgesamt Fr. 78'000.00 ein Einkommen von Fr. 45‘200.00 für die kantonalen\nSteuern und für die Bundessteuern ein solches von Fr. 62'200.00 versteuerte,\nwofür sie Steuern von Fr. 4‘802.80 bezahlte, und im Jahre 2016 bei Erhalt von\nUnterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 66'350.00 ein Einkommen von\nFr. 25‘300.00 für die Kantons- Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuern bzw.\nFr. 45'000.00 für die Bundessteuer hätte versteuern und hierfür Steuern von\nca. Fr. 2'500.00 bezahlen müssen (vgl. vorangehender Absatz), ist davon\nKantonsgericht Schwyz 74\n\nauszugehen, dass die Gesuchstellerin für die Jahre 2017 und 2018 bei einem\nEinkommen von durchschnittlich Fr. 39'240.00 pro Jahr (1/2 von Fr. 48'000.00\n+ ½ von [Fr. 12'700.00 + Fr. 17'780.00]) weder auf kantonaler/bezirklicher\nEbene noch auf Bundesebene ein substanzielles Einkommen hätte versteuern\nmüssen. Daher ist auch vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 lediglich\nder vom Gesuchsgegner anerkannte Steuerbetrag von Fr. 200.00 pro Monat\nim Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, den von\nder Gesuchstellerin dem Gemeindesteueramt Lantsch/Lenz geleisteten Betrag\nfür die Einkommens- und Vermögenssteuern 2017 von Fr. 336.00 (vgl. KGact. 26/2) als darin enthalten zu betrachten.\n\nh) Die Vorinstanz nahm Fr. 139.00 für Telefonie inkl. Anschluss sowie\nFr. 40.00 für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung in den Bedarf der\nGesuchstellerin auf (angef. Verfügung, E. 34 S. 15), was der Gesuchsgegner\nrügt (KG-act. 1, S. 13 N h), von der Gesuchstellerin aber als zutreffend\nerachtet wird (KG-act. 6, S. 18 N 54).\n\nDie Gebühren für Telefon/Handy/Internet wie auch die Kosten der\nPrivatversicherungen sind im Grundbetrag enthalten und können im Bedarf\nnicht zusätzlich berücksichtigt werden (Richtlinien, a.a.O., N I/1; vgl. Urteil ZK1\n2017 14 vom 19. Dezember 2017 E. 8.2d/aa S. 52 und E. 8.2f/cc S. 55 sowie\nBeschluss ZK2 2016 4 vom 19. Juli 2016 E. 6b S. 17). Daran vermöchten\nauch finanziell günstige Verhältnisse nichts zu ändern, weil Kosten in jedem\nFall nicht doppelt berücksichtigt werden können. Ausserdem wurden solche\nKosten auch nicht in den Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommen.\n\ni) Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz hätte auch die von ihr zu\nbezahlenden AHV-Beiträge in ihren Bedarf aufnehmen müssen. Sie sei mit\nVerfügung vom 21. September 2017 rückwirkend bzw. für die Zeit von\nSeptember 2014 bis September 2017 verpflichtet worden, AHV-Beiträge von\ninsgesamt Fr. 5‘375.10 zu bezahlen, wobei es sich dabei um Akontobeiträge\nKantonsgericht Schwyz 75\n\nhandle. Mit Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2018 seien ihr für das Jahr\n2015 Beiträge von Fr. 2‘054.80 in Rechnung gestellt worden. Die definitive\nVeranlagung werde, wie die Steuern, von der Höhe der jährlich\nzugesprochenen Unterhaltsbeiträge abhängig sein. Nach ihrer Berechnung,\nausgehend von monatlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss vorsorglichem\nMassnahmenentscheid vom 21. September 2017 von zwischen Fr. 12'000.00\nund Fr. 13'800.00, ergäben sich monatliche Beiträge von Fr. 726.00\n(Singapur), Fr. 623.50 (15. Juli 2016 bis 31. Juli 2017) und Fr. 508.25 (ab 1.\nAugust 2017). Sie reicht diesbezüglich die Rechnungen der Ausgleichskasse\nvom 21. September 2017 sowie einen Auszug aus der Akte\nSozialversicherungen ein (KG-act. 6, S. 20 N 60). Der Gesuchsgegner wendet\nein, dieses Vorbringen der Gesuchstellerin sei unzutreffend und irrelevant\n(KG-act. 16, S. 10 ad 60 ff.).\n\n"}