{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Seine dortige hohe Besteuerung sei auch auf\nden Umstand zurückzuführen, dass er die bezahlten Kinderalimente\nversteuert habe, weshalb die Gesuchstellerin diese in der Schweiz nicht\nnochmals versteuern müsse. Für den Bestreitungsfall werde die Einholung der\neffektiven Steuerbelastung der Gesuchstellerin ab dem Jahre 2015 durch die\nKantonsgericht Schwyz 71\n\nkantonale Steuerverwaltung sowie der Steuerbelastung des Gesuchsgegners\nin den Niederlanden ab 2016 durch die Bundessteuerverwaltung offeriert (KGact. 1, S. 12 f. N g und S. 25; KG-act. 16, S. 9 ad 49). Die Gesuchstellerin\nwendet ein, die vorinstanzlichen Ausführungen seien zutreffend. Sie bestreitet\ndie Novenzulässigkeit der vom Gesuchsgegner offerierten Editionsofferte,\nreicht verschiedene Steuerunterlagen ins Recht und weist darauf hin, dass der\nGesuchsgegner Steuerrückvergütungen erhalten werde (KG-act. 6, S. 16-18\nN 49-53; KG-act. 26, S. 6 f. N 21-23).\n\nbb) Im summarischen Eheschutzverfahren sind die zu bezahlenden Steuern\nnicht exakt zu berechnen. Vielmehr kann der Eheschutzrichter die\nSteuerbetreffnisse ermessensweise festlegen (Six, Eheschutz, 2. A., 2014.S.\n152 N 2.168). Von einer differenzierten Berücksichtigung der Steuerhöhe im\nersten Jahr und den Folgejahren im Eheschutzverfahren ist abzusehen.\nEbenso zu vernachlässigen sind Differenzierungen zwischen den Parteien\nabhängig von ihrem Wohnsitz. Meist ist im Eheschutzverfahren vor der\nAufteilung des Überschusses bei beiden Ehegatten der gleiche Betrag für die\nSteuern zu berücksichtigen. Unterschiedlich hohe Beträge sind nur dann\nangezeigt, wenn der Einkommensunterschied unter Einbezug der\nUnterhaltsbeiträge sehr gross ist oder wenn bei beiden Ehegatten der Tarif für\nAlleinstehende ohne Betreuungspflichten zur Anwendung gelangt (Six, a.a.O.,\nS. 153 N 2.169).\n\nIn den Niederlanden sind Kinderunterhaltszahlungen durchwegs steuerfrei\nbeim Empfänger und dem Leistenden wird kein steuerlicher Abzug gewährt.\nDagegen ist Ehegattenunterhalt beim Empfänger steuerpflichtig und beim\nLeistenden steuerlich abzugsfähig (Toifl, Unterhaltsleistungen im Steuerrecht\n– Eine Untersuchung zum steuerlichen Korrespondenzprinzip auf\ninnerstaatlicher, abkommens- und unionsrechtlicher Ebene, Diss. Wien, 2012,\nS. 122 f. N 2.3.1 und Fn 336 sowie N 2.3.2.2).\nKantonsgericht Schwyz 72\n\ncc) Die Gesuchstellerin musste für das Jahr 2015 im Kanton Schwyz\nSteuern von insgesamt Fr. 4‘802.80 bezahlen. Diese gründeten im\nWesentlichen auf vom Gesuchsgegner erhaltene Alimente für die\nminderjährigen Kinder von Fr. 31'200.00 und (Ehegatten)Unterhaltszahlungen\nvon Fr. 46'800.00, sodass sich ihr steuerbares Einkommen für die kantonalen\nSteuern auf Fr. 45‘200.00 und für die Bundessteuern auf Fr. 62'200.00 belief\n(KG-act. 6/3). Gemäss definitiver Veranlagungsverfügung 2016 betrug das\nsteuerbare Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 25‘300.00 für die Kantons-\nGemeinde-, Bezirks- und Kultussteuern bzw. Fr. 45'000.00 für die\nBundessteuer (KG-act. 26/1). Die Steuerrechnung 2016 für die kantonalen\nSteuern, provisorisch gemäss Selbstdeklaration, basierend auf erhaltenen\nKinderalimenten von Fr. 31'200.00 und (Ehegatten)Unterhaltsbeiträgen von\nFr. 35'150.00, belief sich bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 26‘600.00\nauf Fr. 2‘611.15 (KG-act. 6/3 und 26/1). Für das Jahr 2016 sind deshalb die\nSteuern im Kanton Schwyz auf etwas weniger als Fr. 2'611.15 bzw. insgesamt\nauf rund Fr. 2‘500.00 (Fr. 2'611.15 : 26'600.00 x 25'300.00) zu bemessen.\nZwar sind darin auch die Kinderalimente enthalten, welche der\nGesuchsgegner bereits in Holland versteuerte, weshalb die Gesuchstellerin\ndiese deshalb nicht mehr versteuern müsste (vgl. E. 6.4g/bb vorne). Doch sind\ndie Besteuerungen für die Jahre 2015 und 2016 definitiv und somit\ngrundsätzlich unabänderlich. Weiter ist bekannt, dass die Gesuchstellerin dem\nGemeindesteueramt Lantsch/Lenz Einkommens- und Vermögenssteuern von\nFr. 417.00 (Fr. 367.00 + Fr. 50.00; 2015) und Fr. 372.00 (2016) leistete (KGact. 6/4). Somit sind Steuern von total rund Fr. 5‘220.00 (Fr. 4'802.80 + Fr.\n417.00) für das Jahr 2015 bzw. Fr. 2‘870.00 (Fr. 2'500.00 + Fr. 372.00) für das\nJahr 2016 einzubeziehen und monatlich Fr. 435.00 (2015) bzw. Fr. 240.00\n(2016) resp. durchschnittlich Fr. 338.00 ([Fr. 435.00 + Fr. 240.00] : 2) in den\nBedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen.\n\nFür das Jahr 2017 sind die definitiven Steuerzahlen nicht bekannt. Gemäss\nprovisorischer Steuerrechnung 2017 betrug der Steuerbetrag gestützt auf die\nKantonsgericht Schwyz 73\n\n"}