{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Oktober 2017 nicht, wonach die Kosten für den Tennisunterricht der Kinder\nseit über zwei Jahren nicht mehr anfielen. Sie bringt aber vor, die Kinder hätten einzig deshalb auf ihren intensiv ausgeübten Sport (Tennis und Skifahren)\nverzichten müssen, weil der Gesuchsgegner keine genügenden Unterhaltszahlungen leiste, woraus er nicht noch profitieren dürfe (KG-act. 1, S. 11 N d;\nKG-act. 6, S. 15 N 44; KG-act. 16, S. 8 N ad 44). Der Gesuchsgegner trug im\nvorinstanzlichen Verfahren vor, die Parteien würden seit Juni 2014 definitiv\ngetrennt leben (Vi-act. A/IV, S. 4 ad 4). Die Gesuchstellerin wendete ein, sie\nhätten bis Februar 2015 als Ehepaar am gesellschaftlichen Leben teilgenommen (Vi-act. A/V, S. 6 N 17). Welcher Zeitpunkt genau zutrifft, ist an dieser\nStelle nicht zu entscheiden. Massgebend ist vielmehr, dass die Kinder\nwährend ungetrennter Ehe der Parteien Tennis spielten und Unterricht hatten\nsowie Ski- und Snowboard fuhren. Im Verlauf des ersten Trennungsjahres war\ndies aber nicht mehr der Fall. Weil die Kinder grundsätzlich Anspruch auf die\nFortsetzung des gewohnten Lebensstandards haben, sind für ihre Sportaktivitäten wie Tennis sowie Snowboard- und Skifahren jeweils Fr. 100.00 pro\nMonat in deren Bedarfsrechnung aufzunehmen, zumal der Gesuchsgegner\ndiesen Betrag nicht in Frage stellt. Eine andere Frage ist, ob der Gesuchsgegner mit seinem Einkommen auch diese Kosten zu decken vermag. Der\nUnterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin ist auch nach Massgabe der\nLeistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Gesuchsgegners festzusetzen\n(vgl. E. 6.4c/bb vorne).\nKantonsgericht Schwyz 69\n\ne) Nach den Ausführungen der Vorinstanz gehört ein Auto zum Lebensstandard der Gesuchstellerin. Die betreffenden Kosten seien mit Fr. 240.00\npro Monat im Bedarf von J.________ zu berücksichtigen, solange sie die\nY.________ in Pfäffikon besuche, also bis zum 31. Juli 2017. Ab 1. August\n2017, dann werde J.________ in die U.________ eintreten, würden deren\nMobilitätskosten bedeutend tiefer, aber immer noch anfallen etwa wegen den\nTennisstunden in Ausserschwyz, den Fahrtkosten zu Jobinterviews etc. und\nseien im Bedarf der Gesuchstellerin mit monatlich Fr. 60.00 zu veranschlagen\n(angef. Verfügung, E. 30 S. 14).\n\naa) Der Gesuchsgegner macht geltend, ein steter Schultransport seitens der\nGesuchstellerin sei nicht nachgewiesen, zumal Alternativen des öffentlichen\nVerkehrs bestünden. Gleiches gelte für den regelmässigen Besuch von Tennisstunden. Für Jobinterviews fehle es an jeglicher substanziierter Behauptung. Autokosten seien lediglich dann in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % nachgehe\n(KG-act. 1, S. 11 f. N e und S. 15 N j). Die Gesuchstellerin bestreitet die Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 6, S. 15 f. N 45-48) und erklärt, mit\nden von der Erstinstanz berücksichtigten Mobilitätskosten von Fr. 60.00 pro\nMonat lasse sich ihr ehelicher Lebensstandard nicht aufrechterhalten. Sie behauptet aber nicht, dass und weshalb ein höherer Betrag in ihren Bedarf aufzunehmen sei (KG-act. 6, S. 19 N 58).\n\nbb) Aufgrund der Parteivorbringen im erstinstanzlichen Verfahren ist glaubhaft, dass der Gesuchstellerin während ungetrennter Ehe ein Auto zur\nVerfügung stand, insbesondere um J.________ nach Pfäffikon in die Schule\nzu bringen (vgl. E. 6.4b/cc vorne) und die Kinder in die Tennisstunden (vgl. Vi-\nKB 18) zu fahren, zumal der Gesuchsgegner bloss konstant besuchte\nTennisstunden bestreitet (KG-act. 1, S. 11 N e). Im Recht liegen ab August\n2016 verschiedene Stellenbewerbungen der Gesuchstellerin und Absagen\n(vgl. Vi-KB 63-67 und 83-88; KG-act. 6/5). Daraus geht indessen nicht hervor,\nKantonsgericht Schwyz 70\n\ndass sie jemals an einem Bewerbungsgespräch hätte teilnehmen können.\nEntsprechende Fahrtkosten sind daher nicht glaubhaft dargelegt. In\nAnbetracht dieser Umstände sind Kosten für die Mobilität im Betrag von Fr.\n240.00 pro Monat bis zum 31. Juli 2017 bzw. ermessensweise Fr. 40.00 pro\nMonat ab 1. August 2017 (Eintritt in die U.________) in die Bedarfsrechnung\nvon J.________ aufzunehmen.\n\nf) Die monatlichen Krankenkassenprämien von Fr. 345.00 für die\nGesuchstellerin und je Fr. 65.00 für die drei Kinder sind unbestritten. Gleiches\ngilt für die ungedeckten Krankheitskosten von Fr. 25.00 für die\nGesuchstellerin, Fr. 41.00 für H.________, Fr. 7.00 für I.________ und Fr.\n71.00 für J.________, und zwar für die Zeit bis 31. Dezember 2016 (angef.\nVerfügung, E. 31 S. 14 und E. 35 S. 16 f.; KG-act. 1, S. 12 N f; KG-act. 6, S.\n15 f.). Ab 1. Januar 2018 belaufen sich die Krankenkassenprämien auf Fr.\n371.30 für die Gesuchstellerin, Fr. 315.60 für H.________, Fr. 66.10 für\nI.________ und Fr. 63.60 für J.________ (KG-act. 9 und 9/2-9/5).\n\ng) Die Vorinstanz nahm mutmassliche Steuern in der Höhe von monatlich\nFr. 1‘500.00 in den Bedarf der Gesuchstellerin auf mit der Begründung, der\nGesuchsgegner habe gegen die von der Gesuchstellerin eingereichte\nBerechnungsgrundlage nichts eingewendet (angef. Verfügung, E. 32 S. 14).\n\n"}