{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zudem\nsei nachvollziehbar, dass „Expat“-Kinder, die nicht deutscher Muttersprache\nseien und deshalb stets internationale Schulen besucht hätten, auch in der\nSchweiz eine solche internationale Schule besuchen würden. Eine Umschulung in das hiesige Schulsystem sei regelmässig erst bei einem Übertritt in die\nOberstufe sinnvoll. Aus diesen Gründen seien die Schulkosten für J.________\nvon Fr. 2‘233.00 zuzüglich weitere Schulkosten für den Snowsports-Tag und\nden Religionsunterricht von Fr. 50.00, mithin insgesamt Fr. 2‘283.00 pro Monat bis 31. Juli 2017 in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen. Die Schulkosten der U.________ von H.________ und I.________ von\nje Fr. 285.00 pro Monat seien unbestritten (angef. Verfügung, E. 13 f. N 28).\nMit dem Übertritt von J.________ in die U.________, also ab 1. August 2017,\nwürden sich deren Schulkosten auf Fr. 790.00 pro Monat reduzieren (angef.\nVerfügung, E. 36 S. 18).\nKantonsgericht Schwyz 66\n\naa) Der Gesuchsgegner bringt vor, es ergebe sich aus den Akten, dass die\nFamilie über ihre Verhältnisse gelebt habe. Zudem gehe es nicht an, dass\nausserordentliche und temporäre Schulkosten in den gewohnten Lebensbedarf eingerechnet würden. Es sei gerichtsüblich, dass Schulkosten und andere\nbesondere, einmalige oder befristete Auslagen wie für den (Zahn-)Arzt ausserordentlichen Bedarf darstellen und über ausserordentlichen Unterhalt abgerechnet würden (KG-act. 1, S. 10 f. N c; KG-act. 16, S. 7 f. ad 42 f. und\nS. 15 N j). Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorbringen des Gesuchsgegners. Es spreche nicht dagegen, tatsächlich angefallene und ausgewiesene\nSchulkosten in den ordentlichen Unterhalt einzubeziehen. Gleiches gelte für\ndie Schulkosten, die in näherer Zukunft anfielen, zumal keine Anzeichen vorhanden seien, dass die Schulkosten demnächst wegfielen. Überdies dauere\ndie Schulzeit bis zur Matura zwölf Jahre, so dass ohnehin nicht von ausserordentlichen Kosten gesprochen werden könne (KG-act. 6, S. 13 f. N 42 f.; KGact. 26, S. 5 N 17).\n\nbb) Es wurde bereits erwähnt, dass die Parteien grundsätzlich Anspruch auf\nden in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten\nStandard haben (vgl. E. 6.4b/cc vorne). Dabei muss sich die\nunterhaltsberechtigte Gesuchstellerin anrechnen lassen, was sie mit eigenen\nEinkünften selber zu decken in der Lage ist, sog. Eigenversorgungskapazität.\nVerbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der\nLeistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Gesuchsgegners festgesetzt.\nDer so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar\n(BGE140 III 485 E. 3.3 S. 488; BGer, Urteil 5A_20/2016 vom 5. Oktober 2016\nE. 4.1). Deshalb ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob die Parteien über ihre\nVerhältnisse lebten.\n\ncc) Die von der Vorinstanz in den Bedarf der Gesuchstellerin aufgenommenen Kosten von J.________ für die Y.________ (nachfolgende: OBS) in Pfäffikon, also das jedes Quartal anfallende Schulgeld von Fr. 6‘700.00 (vgl. Vi-KB\nKantonsgericht Schwyz 67\n\n21) sowie die Kosten für die Snowsports-Tage und den Religionsunterricht\nvon Fr. 600.00 pro Jahr (vgl. Vi-KB 22), fielen bis Ende Juli 2017 an, weil\nJ.________ im August 2017 in die U.________ eintrat. Diese Kosten fielen\nregelmässig an und sind ausgewiesen, weshalb sie ordentlicher Natur sind.\nEs ist deshalb nicht ersichtlich, warum diese Auslagen nicht in den ordentlichen Unterhalt einbezogen werden sollten. Die Aufnahme dieser Kosten in die\nBedarfsrechnung der Gesuchstellerin bzw. von J.________ durch die Vorinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 2‘283.00 (Fr. 2‘233.00 + Fr. 50.00) pro Monat (bis 31. Juli 2017) ist somit nicht zu beanstanden bzw. die Einwendungen\ndes Gesuchsgegners sind unbegründet. Das gleiche gilt für die monatlichen\nKosten von J.________ für die U.________ von Fr. 790.00 ab August 2017\n(vgl. Vi-act. A/XVI, S. 2; Vi-KB 25). Die Stiftung Z.________ gewährte der Gesuchstellerin für J.________ für das Schuljahr 2017/2018 ein einmaliges Stipendium von Fr. 7‘000.00 (KG-act. 11/2). Die Gesuchstellerin bringt vor, dass\nsie dieses Stipendium werde zurückbezahlen müssen, sobald der Gesuchsgegner ihr die Unterhaltsbeiträge gemäss angefochtener Verfügung vom 21.\nSeptember 2017 bezahlen werde (KG-ct. 11), was der Gesuchsgegner nicht\nbestritt (vgl. KG-act. 12 und 16). Daher ist das Stipendium bei der Festsetzung\nder Schulkosten für J.________ nicht miteinzubeziehen, zumal es für das\nSchuljahr 2017/2018 gesprochen wurde und dem Gesuchsgegner in dieser\nZeit ein Einkommen von Fr. 18'000.00 pro Monat anzurechnen ist (vgl.\nE. 5.2d/ff vorne).\n\ndd) Der Gesuchsgegner anerkannte im vorinstanzlichen Verfahren die\nSchulkosten der U.________ für die Töchter H.________ und I.________\n(vgl. Vi-act. A/IV, S. 10). Er begründet im vorliegenden Berufungsverfahren\nnicht, weshalb dem nicht so sein soll. Daher sind diese Kosten von je monatlich Fr. 285.00 in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin bzw. von\nH.________ und I.________ einzubeziehen.\nKantonsgericht Schwyz 68\n\nd) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Kinder jeweils Fr. 100.00\nfür Tennis oder sonstige zusätzliche sportliche Aktivitäten wie Skifahren (angef. Verfügung, E. 29 S. 14).\n\n"}