{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Januar\n2017) zuzüglich Heizkosten von Fr. 205.00 seien angemessen, zumal der Gesuchsgegner mit den ihm angerechneten Wohnkosten von Fr. 1‘000.00 zusammen mit seiner Partnerin über eine weitaus grosszügigere und luxuriösere\nWohnung verfüge. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr\nden Gebrauch eines Autos zugebilligt habe, weil dies dem ehelichen Standard\nentspreche (KG-act. 6, S. 12 f. N 36-41; KG-act. 26, S. 5 N 15 f.).\n\nbb) Der Nettomietzins der 5½-Zimmerwohnung in Einsiedeln beträgt monatlich Fr. 2‘930.00 (inkl. Akontozahlungen von Fr. 250.00 für Nebenkosten,\nVi-KB 9) und ist im Vergleich zu anderen Mietobjekten in Einsiedeln, deren\nMonatsmieten sich zwischen Fr. 1‘790.00 und Fr. 2‘919.00 bewegen (vgl.\nwww.newhome.ch; www.comparis.ch), zwar im oberen Bereich anzusiedeln,\naber nicht unangemessen hoch. Hinzuzuzählen sind die Heiz- und Betriebskosten von rund Fr. 204.00 wie die Gesuchstellerin in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 26. Februar 2015 handschriftlich festhielt (Vi-KB 10).\nInsgesamt betragen die monatlichen Wohnkosten Fr. 3‘134.00 (Fr. 2‘930.00\n+ Fr. 204.00) vom 25. Mai 2015 (Beginn der Unterhaltspflicht) bis 30. November 2016 bzw. wegen den Mietzinsreduktionen Fr. 3‘077.00 (Fr. 2‘623.00\n+ Fr. 250.00 + Fr. 204.00) ab 1. Dezember 2016 bis 30. September 2017 resp.\nFr. 3‘023.00 (Fr. 2‘569.00 + Fr. 250.00 + Fr. 204.00) ab 1. Oktober 2017 (vgl.\nVi-KB 71; KG-act. 21/7). Für die Zeit vom 25. Mai 2015 bis 30. September\n2017 ergibt sich ein Betrag von durchschnittlich Fr. 3'113.80 pro Monat\n(Fr. 57'038.80 [Fr. 3'134.00 : 30 Tage x 546 Tage] + Fr. 30'770.00\n[Fr. 3'077.00 x 10 Mt.] = Fr. 87'808.80; Fr. 87'808.80 : 846 Tage x 30 Tage).\nKantonsgericht Schwyz 64\n\nDiese Beträge sind in Anbetracht dessen, dass dem Gesuchsgegner Mietkosten von Fr. 1'000.00 anzurechnen sind (vgl. E. 6.2c vorne), angemessen und\ndeshalb in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin und der Kinder aufzunehmen.\n\ncc) Die Berücksichtigung der Mietkosten für die Garage von Fr. 130.00 pro\nMonat (Vi-KB 11) ist davon abhängig, ob die Gesuchstellerin Anspruch auf die\nBenützung eines Autos hat. Zu beantworten ist daher, ob sie in ungetrennter\nEhe normalerweise über ein Auto verfügte, und zwar unabhängig davon, ob\nsie einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Denn auch die Gesuchstellerin\nhat bei genügenden Mitteln Anspruch auf den sog. gebührenden Unterhalt,\nd.h. auf den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts\ngelebten Standard (BGE140 III 485 E. 3.3 S. 488; BGer, Urteil 5A_20/2016\nvom 5. Oktober 2016 E. 4.1).\n\nDie Gesuchstellerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, sie benötige ein\nAuto, um J.________ nach Pfäffikon in die Schule zu bringen, zumal diese\nweit weg vom Bahnhof sei; dies sei immer selbstverständlich gewesen.\nAusserdem habe die Benützung eines Autos stets zum Lebensstandard\ngehört. Der Gesuchsgegner selbst habe es ausgewählt, unter anderem für die\nFahrten nach Lantsch/Lenz (Vi-act. A/I, S. 10 N 22; Vi-act. A/V, S. 14 N 55).\nDort befindet sich die Ferienwohnung der Parteien (Vi-act. A/I, S. 10 N 23).\nDer Gesuchsgegner wendete ein, er habe die Privatschule für J.________ aus\nfinanziellen Gründen kündigen müssen, weshalb auch die überhöhten\nAutokosten entfallen würden (Vi-act. A/IV, S. 12 ad 21 f.; Vi-act. A/VI, S. 13 ad\n46 ff.). Weitere Behauptungen trugen die Parteien im erstinstanzlichen\nVerfahren diesbezüglich keine mehr vor. Zufolge mangelnder (substanziierter)\nBestreitung ist glaubhaft, dass der Gesuchstellerin während ungetrennter Ehe\nein Auto zur Verfügung stand. Insoweit vermögen die anderslautenden und\nneuen Ausführungen des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren nicht zu\nüberzeugen. Daher sind auch die Mietkosten für die Autogarage von\nKantonsgericht Schwyz 65\n\nFr.130.00 pro Monat in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin zu\nberücksichtigen.\n\ndd) Nach dem Gesagten sind die von der Vorinstanz in die Bedarfsrechnung\naufgenommenen Wohnkosten (inkl. Heizkosten und Garagenmiete)\nhinsichtlich Höhe und Aufteilung auf die Gesuchstellerin und die Kinder zu\nbestätigen. Indessen ist wegen der erneuten Mietzinsreduktion der Anteil der\nWohnkosten der Gesuchstellerin (inkl. Garage, aber ohne Heizkosten von Fr.\n205.00) ab 1. Oktober 2017 von Fr. 1‘245.00 auf Fr. 1‘191.00 zu reduzieren\n(Fr. 2‘873.00 ./. [Fr. 2‘623.00 ./. Fr. 2‘569.00] ./. [3 x Fr. 586.00] + Fr. 130.00).\n\n"}