{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Juli 2018\ndas von ihm in der Schweiz erzielbare Einkommen bei der L.________ in\nZürich von Fr. 18'000.00 pro Monat anzurechnen (E. 4.2d/ff vorne), ist es andererseits angezeigt, den ihm für die Niederlande angerechneten Bedarf an\ndie Verhältnisse in der Schweiz anzupassen.\n\na) Es ist ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien, a.a.O., N I/1.1).\n\nb) Die Gesuchstellerin bezahlte für die 5½-Zimmerwohnung (inkl. Garage\nund Heizung) in Einsiedeln eine Miete von Fr. 3'153.00 bis Fr. 3'264.00 pro\nMonat (vgl. E. 6.4b hinten). Daher sind durchschnittliche Kosten für eine\n3.5 bis 4.5-Zimmerwohnung in Einsiedeln von ermessensweise Fr. 2'000.00\npro Monat in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen (vgl.\nwww.newhome.ch und www.comparis.ch).\n\nc) Die monatlichen Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin in der\nSchweiz betragen Fr. 345.00 (bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 371.30 (ab\n1. Januar 2018; vgl. E. 6.4f hinten). Der Gesuchsgegner ist lediglich ein Jahr\njünger als die Gesuchstellerin. Aus diesen Gründen ist unter dem Titel \"Krankenkassenprämie\" nicht bloss der für die Niederlande im Bedarf des Ge-\nKantonsgericht Schwyz 61\n\nsuchsgegners aufgenommene Betrag von Fr. 118.00, sondern ein solcher von\nermessensweise Fr. 350.00 miteinzubeziehen.\n\nd) Änderungen gegenüber dem Bedarf des Gesuchsgegners für die Niederlande sind weder ersichtlich noch dargetan für die Mobilität (Fr. 55.00), die\nRepräsentationspesen (Fr. 50.00), die auswärtige Verpflegung (Fr. 15.00) sowie die Sparversicherung der Kinder (Fr. 194.00 [bis 31.08.17]; Fr. 129.30 [ab\n01.09.17]) und die Sparversicherung Zwitserleven (Fr. 296.00).\n\ne) Anders als in den Niederlanden sind in der Schweiz im ausbezahlten\nLohn die Steuern noch nicht abgezogen, weshalb sie in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen sind. Dem Gesuchsgegner ist in der Schweiz ein\nEinkommen von Fr. 18'000.00 pro Monat bzw. Fr. 216'000.00 pro Jahr anzurechnen (vgl. E. 5.2d/ff vorne). Hinzu kämen allfällige Wertschriftenerträge,\nworüber nichts bekannt ist. Von den Einkünften abzuzählen sind neben dem\nallgemeinen Sozialabzug (vgl. Vi-KB 91, S. 3 N 6.1), welcher für getrennt Lebende Fr. 3'200.00 beträgt (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2016, S. 25\nN 6.1), vor allem die vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bezahlten Kin-\nder- und Ehegattenunterhaltbeiträge, welche sich im Jahre 2015 auf insgesamt Fr. 78'000.00 beliefen (vgl. Vi-KB 91, S. 3 N 1.7 und 1.8). Gemäss Steuerkalkulator für den Kanton Schwyz ergeben sich daraus bei Wohnsitz in der\nGemeinde Einsiedeln für das Jahr 2016, ohne Einbezug eines den Freibetrag\nvon Fr. 125'000.00 (vgl. Vi-KB 91, S. 4 N 14.1) übersteigenden Vermögens\n(das Vermögen des Gesuchsgegners ist unbekannt), Steuern von\nca. Fr. 26'000.00, was monatlich rund Fr. 2'200.00 entsprechen.\n\nf) Zusammenfassend ist der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners auf\ninsgesamt Fr. 6'360.00 (Mitte Juli 2016 bis 31. August 2017) bzw. Fr. 6'295.30\n(1. September 2017 bis 31. Juli 2018) festzulegen, umfassend den Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Wohnkosten von Fr. 2'000.00, die Krankenkassenprämie von Fr. 350.00, die Mobilität von Fr. 55.00, Repräsentationspesen von\nKantonsgericht Schwyz 62\n\nFr. 50.00, die auswärtige Verpflegung von Fr. 15.00, die Sparversicherung der\nKinder von Fr. 194.00 (bis 31.08.2017) bzw. Fr. 129.30 (ab 01.09.2017), die\nSparversicherung Zwitserleven von Fr. 296.00 sowie Steuern von\nFr. 2'200.00.\n\n6.4 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin (in der Schweiz) einen monatlichen Bedarf von Fr. 4‘906.00 sowie den Kindern H.________, I.________\nund J.________ einen solchen von Fr. 1‘677.00, Fr. 1‘643.00 und Fr. 3‘945.00\nan.\n\na) Die Grundbeträge der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1‘350.00 und\njene der Kinder von jeweils Fr. 600.00 sind unbestritten (vgl. angef. Verfügung, E. 25 S. 13; KG-act. 1, S. 9 N a; KG-act. 6, S. 12).\n\nb) Die Vorinstanz berücksichtigte monatliche Wohnkosten von insgesamt\nFr. 2‘930.00 (bis Ende Dezember 2016) bzw. Fr. 2‘873.00 (ab 1. Januar 2017)\nim Bedarf der Gesuchstellerin und der drei Kinder, wobei sie diese wie folgt\naufteilte: Fr. 1‘172.00 (ab 1. Januar 2017 Fr. 1‘115.00) sowie jeweils\nFr. 586.00 pro Kind. Sie rechnete die Kosten für die Garagenmiete von\nFr. 130.00 pro Monat dem Bedarf der Gesuchstellerin hinzu. Ebenfalls zu beachten seien die Heizkosten von Fr. 205.00 pro Monat (angef. Verfügung,\nE. 26 f. S. 13).\n\naa) Der Gesuchsgegner anerkennt die vorinstanzliche Annahme, wonach in\nAnbetracht des ehemaligen Lebensstandards der Parteien eine vierköpfige\nFamilie in einer 5½-Zimmerwohnung wohne. Indessen sei der diesbezüglich\nberücksichtigte Betrag von Fr. 3‘355.00 pro Monat zu hoch. Die Gesuchstellerin hätte schon längst eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von monatlich Fr. 2‘200.00 finden können. Mietkosten für eine Garage könnten nicht\nbzw. lediglich berücksichtigt werden, wenn die Gesuchstellerin einer adäquaten Erwerbstätigkeit nachgehe. Denn ein Auto gehöre nicht zum gewohnten\nKantonsgericht Schwyz 63\n\nehelichen Bedarf der Gesuchstellerin, zumal sie weder in Saudi-Arabien noch\nin Singapur Auto gefahren sei. Die Parteien hätten einzig in den Jahren 2009\nbis 2010 zwei Autos gehabt. Gegenteiliges könne die Gesuchstellerin nicht\nbelegen (KG-act. 1, S. 9 f. N b; KG-act. 16, S. 7 ad 36 ff.).\n\n"}