{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:23:01", "Checksum": "7e8a8d81f36b113fa309e0e53075dba5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung\n\naa) Der Gesuchsgegner hält dafür, er habe im erstinstanzlichen Verfahren\nausreichend dargelegt, dass er den ABN AMRO-Kredit seit über zehn Jahren\nregelmässig und monatlich mit Fr. 144.00 abbezahle. Der Kredit habe nichts\nmit der Trennungssituation zu tun, sondern habe schon bereits während\nungetrennter Ehe bestanden. Die Krediterhöhungen hätten den Zweck, die\nPrämienzahlung der gesamten Zwitserleven-Versicherungen zu leisten und\nstellten gemeinsame Kosten dar (KG-act. 1, S. 8 f. N i; KG-act. 16, S. 6 ad\n35). Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe es\nvorinstanzlich versäumt bzw. sich geweigert, den Kreditvertrag und eine\nAufstellung der bisherigen Rückzahlungen vorzulegen. Er habe den Kredit\nwährend des Scheidungsverfahrens bzw. am 28. März 2016 um EUR\n2‘000.00 und am 28. März 2017 um EUR 1‘000.00 eigenmächtig für seinen\nKantonsgericht Schwyz 58\n\nEigenverbrauch erhöht, nachdem er bereits fast vollständig zurückbezahlt\nworden sei (KG-act. 6, S. 11 N 4.3.9). Wenn der Gesuchsgegner Kredite\naufnehme, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, weil er das ihm\nausreichend zur Verfügung stehende Geld für sein Vergnügen verbrauche,\ngehe es nicht an, die betreffenden Schuldzinsen auf die Unterhaltsgläubigerin\nabzuwälzen (KG-act. 26, S. 5 N 14).\n\nbb) Persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber\nDritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht\nzum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts\nim Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum\nBedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig\nabbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen\nLebensunterhalt aufgenommen hatten oder für die sie solidarisch haften. Auch\nbei Abzahlungsschulden muss es darauf ankommen, ob die\nDarlehensverpflichtung gleichermassen und weiterhin den Interessen beider\nEhegatten dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde\n(BGer, Urteil 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7).\n\ncc) Der Gesuchsgegner führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, es seien\ndie Abzahlungen der Kreditschuld bei der ABN AMRO von ca. Fr. 144.00 in\nseine Bedarfsrechnung aufzunehmen, zumal gemeinsame bzw. eheliche\nSchulden betroffen seien und der Kredit seit nunmehr zehn Jahren bestehe.\nEr habe den Kredit um EUR 2‘000.00 erhöht, um einen Teil der jeweils jährlich\nanfallenden Prämien für die gesamte Versicherungspolice bei Zwitserleven zu\nbezahlen (Vi-act. A/IV, S. 14; Vi-act. A/VI, S. 15 ad 71; Vi-act. A/VIII, S. 9\nad 41; Vi-act. A/XII, S. 7 ad 39). Die Gesuchstellerin hielt dem entgegen, der\nGesuchsgegner habe den Grund für die Aufnahme dieses Kredits nicht\ndargetan. Dieser betreffe keine gemeinsamen seit zehn Jahren bestehenden\nSchulden. Der Gesuchsgegner widerspreche sich, wenn er behaupte, die\nKantonsgericht Schwyz 59\n\nTrennung sei im Jahre 2014 erfolgt, aber hinsichtlich des Kredits lediglich die\nKontoauszüge der Jahre 2015 und 2016 einreiche. Der Gesuchsgegner habe\ndiesen Kredit am 28. März 2017 um Fr. 2‘000.00 einseitig wieder erhöht. Die\nKreditabzahlungen könnten nicht berücksichtigt werden (Vi-act. A/V, S. 17 N\n71;\nVi-act. A/VII, S. 11 N 41; Vi-act. A/IX, S. 11 N 39).\n\nDer Gesuchsgegner bezahlte einen Kredit bei der ABN AMRO, der sich im\nFebruar 2015 auf rund EUR 6‘650.00 belief, in der folgenden Zeit bis und mit\nDezember 2016 monatlich ab, erhöhte diesen Kredit im März 2016 um\nEUR 2‘000.00 und im März 2017 um weitere EUR 1‘000.00 (Vi-BB 64;\nVi-KB 93, S. 2 und 41). Der entsprechende Kreditvertrag liegt nicht im Recht.\nDer Gesuchsgegner behauptet nicht, dass die Ehegatten diesen Kredit\ngemeinsam aufgenommen hätten und sie hierfür solidarisch haften würden.\nEbenso wenig steht fest, dass die Darlehensverpflichtung den Interessen\nbeider Ehegatten dient bzw. bereits gemeinsam verbraucht wurde.\nUnbestritten ist, dass der Gesuchsgegner den Kredit zweimal erhöhte. Im\nMärz 2016 tat er dies, obwohl selbst nach seiner Rechnung ein Überschuss\nvon Fr. 4‘612.50 vorlag (KG-act. 1, S. 26). Nach Auffassung der Vorinstanz\nbestand damals ein Überschuss von Fr. 2‘460.00 (angef. Verfügung, E. 66 S.\n25). Nach dem Gesagten kann für die Abzahlung der Kreditschuld bei der\nABN AMRO in der Höhe von Fr. 144.00 pro Monat kein Betrag in die\nBedarfsrechnung des Gesuchsgegners aufgenommen werden.\n\nk) Zusammenfassend ist dem Gesuchsgegner für die Zeit in den Niederlanden, aber erst ab 1. August 2018 (vgl. E. 6.3 hinten), folgender Bedarf anzurechnen:\n\nGrundbetrag Fr. 600.00\nWohnkosten Fr. 1‘000.00\nKrankenkassenprämien Fr. 118.00\nMobilität Fr. 55.00\nKantonsgericht Schwyz 60\n\nRepräsentationspesen Fr. 50.00\nauswärtige Verpflegung Fr. 15.00\nSparversicherung Kinder Fr. 194.00 (bis 31.08.17)\nFr. 129.30 (ab 01.09.17)\nSparversicherung Zwitserleven Fr. 296.00\nTotal Fr. 2‘328.00 (bis 31.08.17)\nFr. 2‘263.30 (ab 01.09.17 bzw. 01.08.18)\n\nDer ab 1. August 2018 (vgl. E. 6.3 nachfolgend) gültige Betrag von\nFr. 2'263.30 ist in Euro umzurechnen zu einem Kurs von 1 : 1.3 (vgl. E. 4.2b\nvorne) und beträgt EUR 2'002.90 (Fr. 2'263.30 : 1.13).\n\n"}