{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Juli 2017 erklärt, er sei oft in Paris und Luxemburg und sammle „frequent flyer-Punkte“. Es sei gerichtsnotorisch, dass\nsolche Punkte auch für private Gratisflüge eingetauscht werden könnten. Die\nrestlichen Reisekosten dürften in etwa nicht höher sein, als durchschnittliche\nin der Schweiz anfallende Besuchskosten wie z.B. Bahnkosten. Damit vermöge der Gesuchsgegner für die Besuchsrechtsausübung keine überdurchschnittlichen Kosten glaubhaft zu machen. Daher berücksichtigte die Vorinstanz keine Kosten für die Besuchsrechtsausübung im Bedarf des Gesuchsgegners (angef. Verfügung, E. 19 S. 12).\n\naa) Der Gesuchsgegner wendet ein, er habe nie erklärt, seine Kosten für die\nBesuchsrechtsausübung mittels „frequent flyer-Punkten“ decken zu können.\nDie Vorinstanz habe ihm fünf Ferienblöcke pro Jahr zugesprochen. Neben\nden anfallenden Flugkosten von Fr. 170.00 pro Ferienblock kämen die Kosten\nfür die Hotelübernachtung sowie für den Transfer vom Flughafen zum Hotel\nund zurück, insgesamt also mindestens Fr. 350.00 pro Ferienblock bzw.\nFr. 1‘750.00 pro Jahr und somit Fr. 145.00 pro Monat hinzu, zumal es dem\nGesuchsgegner nicht zuzumuten sei, gleichentags wieder nach Amsterdam\nzurückzufliegen (KG-act. 1, S. 8 N f; KG-act. 16, S. 6 ad 31 f.). Die Gesuchstellerin verweist auf die vorinstanzliche Begründung und führt zudem aus, bei\neinem eintägigen Besuchsrecht würden nicht zwingend Hotelkosten anfallen,\nKantonsgericht Schwyz 56\n\nweil der Gesuchsgegner ohne Weiteres am gleichen Tag hin- und wieder\nzurückfliegen könne und dies auch schon getan habe oder gleichentags weitergeflogen sei, umso mehr nicht davon ausgegangen werden könne, dass die\nKinder einen ganzen Tag mit ihm verbringen wollten. Darüber hinaus habe der\nGesuchsgegner den vorgesehenen Besuch vom 30. September / 1. Oktober\n2017 nicht wahrgenommen (KG-act. 6, S. 10 N 31 f.; KG-act. 26, S. 4 N 12).\n\nbb) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es sich rechtfertigen, vom\nGrundsatz abzuweichen, wonach die mit der Ausübung des Besuchsrechts\nverbundenen Kosten dem besuchsberechtigten Elternteil zur Last fallen (vgl.\nE. 6.1e/cc vorne). Wie es sich vorliegend darum verhält, kann offenbleiben.\nDenn der Gesuchsgegner legt nicht dar, geschweige denn belegt er glaubhaft,\ndass er seit Juli 2016 die Kinder fünf Mal pro Jahr in der Schweiz besuchte\nund deswegen wie viel Kosten für die Flüge, die Hotelübernachtungen und\nden Transfer vom Flughafen zum Hotel bezahlen musste. Es wäre ihm ohne\nWeiteres möglich gewesen, die entsprechenden Kosten mittels Einreichung\nder betreffenden Kreditkartenabrechnungen rechtsgenüglich zu belegen.\nDaran vermag auch die vorliegend anzuwendende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO nichts zu ändern (vgl. E. 1b vorne). Infolgedessen können keine Besuchsrechtskosten in die\nBedarfsrechnung des Gesuchsgegners aufgenommen werden, zumal der im\nRecht liegende Beleg Vi-BB 10 lediglich die Höhe der Flugkosten von\nAmsterdam nach Zürich und retour betrifft bzw. keine dem Gesuchsgegner\ntatsächlich angefallenen Flugkosten beinhaltet.\n\nh) Unbestritten ist die Aufnahme der monatlichen Kosten für die\nSparversicherungen der Kinder von Fr. 194.00 und für jene von Zwitserleven\nvon Fr. 296.00 in die Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners, unter der\nVoraussetzung, dass der Versicherungswert güterrechtlich später geteilt wird,\nund dass die Prämie für die Sparversicherung von H.________ mit Erreichen\nKantonsgericht Schwyz 57\n\nihrer Volljährigkeit am 18. August 2017 bzw. am Tag zuvor dahinfiel, weshalb\nsich der diesbezügliche Bedarf des Gesuchsgegners ab September 2017 um\nFr. 64.70 reduziert (angef. Verfügung, E. 20 f. S. 12; KG-act. 1, S. 8 N g; KGact. 6, S. 10 N 33; KG-act. 16, S. 6 ad 33).\n\ni) Unbestritten ist weiter, dass der Gesuchsgegner in den Niederlanden\nder Quellensteuer unterliegt, weshalb für Steuern kein Betrag in dessen\nBedarf aufzunehmen ist (vgl. angef. Verfügung, E. 22 S. 12; KG-act. 1, S. 8 N\ng und S. 15 f. N i und j sowie S. 27 f.).\n\nj) Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Gesuchsgegner die von ihm geltend\ngemachte und von der Gesuchstellerin bestrittene Abzahlung der Kreditschuld\nbei der ABN AMRO in der Höhe von Fr. 144.00 pro Monat nicht substanziiert\nsei. Er lege nicht dar, woher die Schuld stamme und inwiefern sie jetzt fällig\nsei, sondern habe bloss behauptet, der Kredit bestehe seit nunmehr zehn\nJahren und die Abzahlungsraten würden gemeinsame Schulden betreffen\n(angef. Verfügung, E. 23 S. 12 f.).\n\n"}