{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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A/XVI, S. 2 oben und S. 7). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb nicht\ndarauf, inklusive der handschriftlichen Vermerke, abgestellt werden könnte.\nDiesen Belegen lassen sich ab August 2016 bis und mit Juni 2017 (Ende des\nAuszugs) mit Ausnahme des Monats Dezember 2016 monatliche Belastungen\nmit den handschriftlichen Vermerken „Krankenkasse“ entnehmen, im August\n2016 EUR 218.41, von September 2016 bis November 2016 jeweils\nEUR 130.21 und ab Januar 2017 bis Juni 2017 stets EUR 120.60 (Vi-KB 94).\nEs erscheint somit glaubhaft, dass der Gesuchsgegner Krankenkassenzahlungen im besagten Umfang leistete. Daran vermag nichts zu ändern, dass\nKantonsgericht Schwyz 53\n\ngemäss Jobangebot E.________ vom 4. Mai 2016 die „health insurance premium“ im Lohn enthalten ist (Vi-BB 65), zumal in den Niederlanden sich der\nArbeitgeber mit einem einkommensabhängigen Betrag an den Kosten beteiligt. Daher sind – entsprechend dem Vorbringen des Gesuchsgegner – Krankenkassenprämien von Fr. 118.00 pro Monat in dessen Bedarf aufzunehmen.\n\ne) Die Vorinstanz nahm für auswärtige Verpflegung monatlich Fr. 15.00\n(Fr. 5.90 x 2.5) in die Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners auf (angef. Verfügung, E. 16 S. 11 f.).\n\naa) Der Gesuchsgegner will hierfür Fr. 23.00 (82.8 % von Fr. 11.00 x 2.5) in\nseinen Bedarf aufnehmen lassen (KG-act. 1, S. 7 N d). Die Gesuchstellerin\nhält den vorinstanzlich berücksichtigten Betrag von Fr. 15.00 als zutreffend,\nweil nicht auf den Kaufkraftindex, sondern auf den Lebenshaltungskostenindex abzustellen sei (KG-act. 6, S. 9 N 29).\n\nbb) Massgebend ist nicht die Kaufkraft, sondern das Preisniveau, das in\nAmsterdam 60 % desjenigen in Zürich entspricht (vgl. E. 6.2b vorne). Bei\nNachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sind Auslagen von\nFr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit in der Bedarfsrechnung zu\nberücksichtigen (Richtlinien, a.a.O., N 4.2). Unbestritten ist, dass pro Monat\nAuslagen von 2.5 Mahlzeiten zu vergüten sind. Daher ist der von der Vorinstanz errechnete Betrag von Fr. 15.00 nicht zu beanstanden, zumal dieser auf\nFr. 10.00 pro Mahlzeit basiert (Fr. 10.00 x 0.6 x 2.5).\n\nf) Die Vorinstanz berücksichtigte die vom Gesuchsgegner behaupteten\nRepräsentationskosten von Fr. 300.00 pro Monat zufolge fehlender Substanziierung nicht in dessen Bedarfsrechnung (angef. Verfügung, E. 18 S. 12).\n\naa) Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Vorinstanz offenbar auf seine\nAusführungen abgestellt habe, wonach er die meisten Kunden im Ausland, in\nKantonsgericht Schwyz 54\n\nParis und in Luxemburg, ab und zu auch in Grossbritannien habe, und wenn\ner nicht auf Reisen sei, arbeite er die Hälfte von zuhause aus oder in Amsterdam (KG-act. 1, S. 7 N e; Vi-act. A/XVI, S. 5 ad Arbeitsort). Daraus folgert der\nGesuchsgegner, dass ihm Repräsentationsspesen, insbesondere in Form von\nKleiderauslagen, anfielen. Da diese kaum einwandfrei belegt werden könnten,\nsei eine Pauschale von Fr. 300.00 pro Monat anzunehmen. Dass dem so sei,\nergebe sich auch aus den im Recht liegenden Bankauszügen, auf denen die\nGesuchstellerin mit handschriftlichen Anmerkungen verschiedene Positionen\nanerkannt habe (KG-act. 1, S. 7 f. N e; KG-act. 16, S. 6 ad 30 mit Hinweis auf\nVi-KB 94). Die Gesuchstellerin bestreitet solche Auslagen. Der Gesuchsgegner könne im Berufungsverfahren nicht nachholen, was er vorinstanzlich versäumt habe. Allfällige Kleiderkosten könnten ohne Weiteres mittels Kassenbelegen dokumentiert werden. Bei den vom Gesuchsgegner erwähnten Bezügen\nhandle es sich um Auslagen für Damenbekleidung, um Einkäufe in Warenhäusern oder um den Kauf von Hausrat (KG-act. 6, S. 9 N 4.3.5; KG-act. 26,\nS. 4 N 11).\n\nbb) Der Gesuchsgegner führte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich aus,\nes seien Repräsentationskosten von ca. Fr. 300.00 in seine Bedarfsrechnung\naufzunehmen (Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29). Dieses Vorbringen war nicht substanziiert. Dass es sich dabei insbesondere um Kleiderauslagen handeln soll,\nmacht der Gesuchsgegner zwar erst im vorliegenden Berufungsverfahren geltend. Trotzdem kann er damit gehört werden (vgl. E. 1c vorne).\n\nDass dem Gesuchsgegner in seiner beruflichen Position erhöhte Kleiderauslagen anfallen, ist gerichtsnotorisch und muss grundsätzlich nicht mit einzelnen Belegen nachgewiesen werden. Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Bankauszügen des Gesuchsgegners, auf welche letzterer verweist,\nergeben sich für die Zeit von eineinhalb Jahren aber lediglich Kleiderkäufe im\nGesamtwert von rund EUR 1‘400.00, also nicht ganz EUR 80.00 pro Monat\n(Vi-KB 94). Zudem ist weder wahrscheinlich noch glaubhaft und bleibt unbe-\nKantonsgericht Schwyz 55\n\nlegt, dass sämtliche dieser Kleiderkäufe einzig deshalb erfolgten, weil der Gesuchsgegner (im Ausland) Kunden besucht. Daher ist für überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch, wie dies bspw. auf Handelsreisende\nzutrifft, lediglich ein Betrag von Fr. 50.00 pro Monat in die Bedarfsrechnung\ndes Gesuchsgegners aufzunehmen (vgl. Richtlinien, a.a.O., N II/4.3).\n\n"}