{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Genau dasselbe behauptete der Gesuchsgegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren\n(Vi-act. A/VI, S. 13 f. ad 62 ff.; Vi-act. A/VIII, S. 8 ad 33 ff.; Vi-act. A/XII, S. 7\nad 34; Vi-act. A/XVI, S. 4). Die Gesuchstellerin bestritt die Höhe der Wohnkosten und beantragte die Edition der Miet- und Kaufverträge und des Hypothekarvertrages für die betreffende Wohnung durch den Gesuchsgegner (Viact. A/V, S. 15 N 62; Vi-act. A/VII, S. 9 f. N 33; A/IX, S. 10 f. N 34). Aufgrund\nder Parteivorbringen muss es sich beim Betrag von Fr. 2‘000.00 um die gesamten Wohnkosten handeln, zumal der Gesuchsgegner in seiner Befragung\nvom 5. Juli 2017 selber erklärte, er bezahle alles im Zusammenhang mit der\nWohnung (Vi-act. A/XVI, S. 5 unten). Auf jeden Fall behauptet der Gesuchsgegner nicht, wie hoch die von seiner Lebenspartnerin zu bezahlenden Wohnkosten sind. Ebenso wenig vermag der Gesuchsgegner glaubhaft zu machen,\ndass er mit dem von ihm behaupteten Betrag von Fr. 2‘000.00 pro Monat nur\neinen Teil und welchen Teil der seiner Lebenspartnerin anfallenden Wohnkosten deckt. Nach den Angaben des Gesuchsgegners soll seine Lebenspartnerin auch „spezielle“ Kosten übernehmen (Vi-act. A/XVI, S. 5 unten; KG-act. 1,\nS. 6 N b). Was damit gemeint ist, substanziiert der Gesuchsgegner nicht, geschweige denn vermag er solche zusätzlichen Kosten glaubhaft zu machen.\nKantonsgericht Schwyz 51\n\nbb) Ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner zusammen mit seiner Lebenspartnerin wohnt, können nach dem Gesagten nur die hälftigen Wohnkosten\nvon Fr. 2‘000.00, mithin also Fr. 1‘000.00 bzw. EUR 884.95\n(Fr. 1'000.00 : 1.13; vgl. E. 4.2b vorne) in seinen Bedarf aufgenommen werden.\n\nd) Die Vorinstanz nahm keine Krankenkassenprämien in den Bedarf des\nGesuchsgegners auf mit der Begründung, das schriftliche Jobangebot sichere\nihm eine „health insurance premium“ zu. Der Gesuchsgegner lege nicht substanziiert dar, inwiefern er noch selber für seine Krankenversicherung aufkommen müsse (angef. Verfügung, E. 15 S. 11).\n\naa) Der Gesuchsgegner trägt vor, es würden ihm Krankenkassenprämien\nvon Fr. 118.00 tatsächlich anfallen, was er auch rechtsgenüglich dargelegt\nhabe. Die Gesuchstellerin habe die Krankenkassenprämien nie substanziiert\nbestritten. Ebenso wenig habe sich die Vorinstanz zu diesem Punkt verlauten\nlassen. Auch könne seinen Lohnabrechnungen entnommen werden, dass die\nKrankenkassenprämien nicht enthalten seien. Bei der „health insurance premium“ handle es sich um eine ergänzende Versicherung. Der Gesuchsgegner\nofferiert die Einholung einer schriftlichen Bestätigung/Auskunft bei seiner Arbeitgeberin, der E.________ (KG-act. 1, S. 7 N c; KG-act. 16, S. 5 f. ad 28).\nDie Gesuchstellerin hält dagegen, der Gesuchsgegner habe es im vorinstanzlichen Verfahren versäumt, schlüssige Belege für seine Krankenkassenprämien und deren Notwendigkeit zu liefern, obwohl sie ihn auf das Fehlen\nhingewiesen habe. Der neue Einwand und die neue Beweisofferte des Gesuchsgegners seien verspätet, weshalb er damit wegen des beschränkten\nNovenrechts nicht gehört werden könne. Der Gesuchsgegner habe nicht\nschlüssig erklärt, weshalb er neben den Lohnabzügen für „Werknemersverzekeringen“ selber noch Versicherungsprämien bezahlen müsse. Es gehe nicht\nan, allenfalls doppelte Krankenkassenprämien zu berücksichtigen (KG-act. 6,\nS. 9 N 28; KG-act. 26, S. 4 N 10).\nKantonsgericht Schwyz 52\n\nbb) Der Gesuchsgegner behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, es sei\ndie Basisprämie der Krankenkasse im Betrag von Fr. 110.00 in seinen Bedarf\naufzunehmen (Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29; Vi-BB 7). Die Gesuchstellerin bestritt\ndiese Bedarfsaufnahme vorerst nicht (vgl. Vi-act. A/V, S. 15-17 N 61-71). Indessen brachte sie in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2016 im Zusammenhang mit den vom Gesuchsgegner eingereichten Lohnabrechnungen\nvor, dieser habe Aufschluss darüber zu geben, was es mit den „Werknemersverzekeringen“ auf sich habe, was sie beinhalteten und wer die Prämien bezahle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass u.a. Krankenkassenbeiträge durch den Arbeitgeber finanziert würden (Vi-act. A/VII, S. 9 N 28). Daraufhin entgegnete der Gesuchsgegner, sein Arbeitgeber bezahle keine Krankenkassenprämien, wofür er für den weiteren Bestreitungsfall die Einholung\nentsprechender fachkundiger Erläuterungen und Bestätigungen durch\nE.________ sowie die Beweisaussage der Parteien offerierte (Vi-act. A/VIII,\nS. 7 ad 25 ff.). Die Gesuchstellerin bestritt die Krankenkassenprämien weiterhin (vgl. Vi-act. A/IX, S. 10 N 33).\n\n"}