{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Sie rechnete ihm Lebenskosten von\ninsgesamt Fr. 2‘160.00 pro Monat an, nämlich den Grundbetrag von\nFr. 600.00 (60 % von Fr. 1‘000.00, weil das Preisniveau in den Niederlanden\nim Vergleich zur Schweiz 60 % betrage), Wohnkosten von Fr. 1‘000.00, Mobilität von Fr. 55.00, auswärtige Verpflegung von Fr. 15.00 sowie Sparversicherung Kinder und Zwitserleven von Fr. 194.00 bzw. Fr. 296.00 (angef. Verfügung, E. 13-23, 35 und 37).\n\na) Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei unbestritten, dass er seit Mitte Juli\n2016 wieder in den Niederlanden lebe und zwar zusammen mit seiner Lebenspartnerin. Sein diesbezüglicher Bedarf belaufe sich auf insgesamt\nFr. 4‘103.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 828.00, den\nWohnkosten von Fr. 2‘000.00, den Krankenkassenprämien von Fr. 118.00,\nden Mobilitätskosten von Fr. 55.00, den Kosten für auswärtige Verpflegung\nvon Fr. 23.00, den Kosten für die Sparversicherung der Kinder und Zwitserleven von Fr. 194.00 bzw. Fr. 296.00, den Repräsentationsspesen von\nFr. 300.00, den Besuchsrechtskosten von Fr. 145.00 und den Kosten für die\nAbzahlung des ABN AMRO-Kredits von Fr. 144.00 (KG-act. 1, S. 5-9 N 4.3\nund S. 15 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet die Vorbringen des Gesuchsgegners, insofern sie nicht der vorinstanzlichen Auffassung entsprechen (vgl. KGact. 6, S. 7-11 N 4.3).\n\nb) Die Höhe des Grundbetrags ist davon abhängig, ob zwischen den\nPreisniveaus in den Niederlanden und in der Schweiz ein Unterschied besteht\nund wie gross dieser allenfalls ist (vgl. E. 6.1c Ingress vorne). Die Vorinstanz\nKantonsgericht Schwyz 49\n\nstellte bei ihrem Entscheid, wonach das Preisniveau in Amsterdam im Vergleich zur Schweiz 59,9 % betrage, auf die Statistik der UBS „Preise und Löhne“ aus dem Jahre 2015 ab (vgl. angef. Verfügung, E. 13 S. 11; vgl. auch\nKG-act. 1/3).\n\naa) Der Gesuchsgegner bringt vor, relevant sei nicht das Preisniveau, sondern die Kaufkraft. In Amsterdam betrage die Kaufkraft 82.8 % derjenigen in\nZürich, weshalb der Grundbetrag auf Fr. 828.00 festzusetzen sei (KG-act. 1,\nS. 5 f. N 4.3a). Die Gesuchstellerin wendet ein, massgebend sei das Preisniveau, wie die Vorinstanz richtig erkannt habe. Dieses betrage in Amsterdam\n59,9 % desjenigen in Zürich, was der Gesuchsgegner nicht bestreite. Daher\nsei dessen Grundbetrag auf Fr. 600.00 festzusetzen (KG-act. 6, S. 7 N 21).\n\nbb) Das Preisniveau betrifft die Kosten für Güter und Dienstleistungen. In\nAmsterdam beträgt es 60.1 % (ohne Miete) bzw. 59.9 % (mit Miete) desjenigen in Zürich (KG-act. 1/3, S. 8). Demgegenüber setzt die Kaufkraft die Kosten für Güter und Dienstleistungen ins Verhältnis zu den erzielten Löhnen. Die\nKaufkraft besagt also, wie viel Warenkörbe (monatlicher Konsum) sich ein\nEinwohner mit seinem Lohn leisten kann. Im Vergleich zu Zürich beträgt in\nAmsterdam die Binnenkaufkraft 82.8 % des Bruttostundenlohns, 62.6 % des\nNettostundenlohns und 56.5 % des Jahreseinkommens (KG-act. 1/3, S. 10).\nDer hier interessierende Grundbetrag umfasst die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas usw. (Richtlinien, a.a.O., N I/1). Der Grundbetrag hat somit nichts mit der Kaufkraft zu\ntun, sondern betrifft vielmehr die Höhe bestimmter Lebenshaltungskosten. Auf\ndiese Kosten bzw. auf das Preisniveau stellte die Vorinstanz ab. Der von ihr\nim Bedarf des Gesuchsgegners einbezogene Grundbetrag von Fr. 600.00\n(60 % von Fr. 1‘000.00) ist somit nicht zu beanstanden.\nKantonsgericht Schwyz 50\n\nc) Der Gesuchsgegner will Wohnkosten von Fr. 2‘000.00 anstatt bloss\nFr. 1‘000.00 in seiner Bedarfsrechnung aufgenommen haben, da er seiner\nLebenspartnerin einen Wohnkostenanteil in dieser Höhe tatsächlich leiste,\nwas aus den eingereichten Kontoauszügen hervorgehe (KG-act. 1, S. 6 N b;\nKG-act. 16, S. 5 ad 23 ff.). Die Gesuchstellerin hält Wohnkosten von\nFr. 1‘000.00 als angemessen (KG-act. 6, S. 7-9 N 4.3.2; KG-act. 26, S. 3 N 5).\n\n"}