{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Verfügung, E. 11 S. 10).\n\naa) Der Gesuchsgegner will unter diesem Titel Fr. 240.00 in seinem Bedarf\neinbezogen haben und verweist dabei auf seine Ausführungen in der Scheidungsklage (KG-act. 1, S. 5 N 4.2). Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass\nsie in ihrem Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 einen Bedarf des Gesuchsgegners von rund Fr. 4‘000.00 – ohne Anerkennung – beziffert habe\n(KG-act. 6, S. 5 Abs. 1).\n\nbb) Im Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 erwähnte die Gesuchstellerin keine Kosten für auswärtige Verpflegung (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Im\nScheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln bestritt sie\nden Einbezug von Kosten für auswärtige Verpflegung, weil diese wegen der\nNähe der Wohnung zum Arbeitsplatz nicht erforderlich seien (ZEO 2015 020:\nact. A/II, S. 13 N 46). Der Gesuchsgegner verwies in seiner Massnahmenantwort auf sein Vorbringen im Scheidungsverfahren (Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29),\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nin welchem er in der Klageschrift vom 20. Mai 2015 behauptete, es seien Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 240.00 in seinem Bedarf einzubeziehen, weil er sich über Mittag am Arbeitsort verpflege (ZEO 2015 020: act. A/I,\nS. 7 f.).\n\nDer schnellste Weg von seinem Arbeitsort nach Hause in Singapur dürfte mit\nder U-Bahn rund 36 Minuten (inkl. einem Fussmarsch von acht Minuten;\nwww.google.ch/maps) gedauert haben. Allein aus diesem Grund erscheint\neine Verpflegung des Gesuchsgegners zuhause als unzumutbar. Deshalb\nsind auswärtige Verpflegungskosten in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen, und zwar in der Höhe des von der Vorinstanz auf Fr. 165.00 pro\nMonat festgesetzten Betrages, zumal der Gesuchsgegner auf die vorinstanzliche Begründung nicht eingeht bzw. nicht darlegt, weshalb dieser Betrag auf\nmonatlich Fr. 240.00 zu erhöhen sei. Auch bei der vorliegend anzuwendenden\nuneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO wäre es\nam Gesuchsgegner gelegen, eigene und geeignete Beweismittel einzureichen\n(vgl. E. 1b vorne).\n\ng) Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Repräsentationsspesen von Fr. 500.00 nicht in seinen monatlichen Bedarf aufgenommen und verweist dabei auf seine Scheidungsklage (KG-act. 1, S. 5\nN 4.2). Die Gesuchstellerin bestreitet die Berücksichtigung dieser Position im\nBedarf des Gesuchsgegners und weist auf ihr Massnahmenbegehren hin (KGact. 6, S. 5 N 14).\n\nIm Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 gestand die Gesuchstellerin dem\nGesuchsgegner keine Repräsentationsspesen ein (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Im\nScheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln bestritt sie\nden Einbezug von Repräsentationsspesen, weil diese nicht substanziiert seien\n(ZEO 2015 020: act. A/II, S. 13 N 46). Der Gesuchsgegner verwies in seiner\nMassnahmenantwort auf sein Vorbringen im Scheidungsverfahren\nKantonsgericht Schwyz 47\n\n(Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29), in welchem er in der Klageschrift vom 20. Mai 2015\nvortrug, aufgrund seiner beruflichen Stellung als Direktor der L.________ sei\ner auf eine adäquate berufliche Repräsentation angewiesen, weshalb betreffende Auslagen in der Höhe von Fr. 500.00 in seinen Bedarf aufzunehmen\nseien (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7 f.). Der Gesuchsgegner legt auch im Berufungsverfahren die von ihm geltend gemachten Repräsentationsspesen nicht\nnäher dar. Seine Behauptung bleibt weiterhin unsubstanziiert, weshalb diese\nnicht berücksichtigt werden können, weil auch im Rahmen der vorliegend anzuwendenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime der Gesuchsgegner\nnicht davon entbunden ist, entsprechende Beweismittel einzureichen\n(vgl. E. 1b vorne).\n\nh) Die Vorinstanz nahm Steuerkosten von Fr. 3‘345.00 pro Monat in den\nBedarf des Gesuchsgegners auf (angef. Verfügung, E. 12 S. 11). Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie in ihrem Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016\neinen Bedarf des Gesuchsgegners von rund Fr. 4‘000.00 – ohne Anerkennung – beziffert habe (KG-act. 6, S. 5 Abs. 1). Im Massnahmenbegehren vom\n25. Mai 2016 schätzte die Gesuchstellerin die Steuern des Gesuchsgegners\nauf Fr. 500.00 pro Monat (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Im Scheidungsverfahren vor\ndem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln führte die Gesuchstellerin aus, nach\nihrer Kenntnis habe der Gesuchsgegner im ersten Jahr in Singapur keine\nSteuern bezahlt. Falls er in den vergangenen Jahren Steuern hätte leisten\nmüssen, seien diese nicht in die Unterhaltsrechnung einzubeziehen, sondern\nallenfalls als Schuld in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (ZEO 2015 020: act. A/II, S. 13 N 46).\n\nDer Gesuchsgegner trug in der Scheidungsklage vor, seine monatliche Steuerlast betrage Fr. 3‘345.00 (= SGD 4‘683.00) und reichte die Steuerrechnung\n5/2015-4/2016 ein (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 8 N 4a), mit welcher er die\nHöhe der behaupteten Steuern glaubhaft zu machen vermag (ZEO 2015 020:\nKB 9), weshalb dieser Betrag in seine Bedarfsrechnung aufzunehmen ist.\nKantonsgericht Schwyz 48\n\ni) Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Gesuchsgegners\nbezüglich seines Bedarfs in Singapur als unbegründet und ist der von der Vorinstanz angenommene Bedarf des Gesuchsgegners für die besagte Zeit von\ninsgesamt Fr. 7’088.50 pro Monat nicht zu erhöhen.\n\n"}