{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Gesuchsgegner\nbringt im Berufungsverfahren vor, es seien Kosten für Verkehrsmittel in der\nHöhe von Fr. 300.00 in seinen Bedarf aufzunehmen und verweist dabei auf\nseine Ausführungen in der Scheidungsklage und die entsprechenden Beilagen\n6, 8 und 9 (KG-act. 1, S. 5 N 4.2). Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nsie in ihrem Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 einen Bedarf des Gesuchsgegners von rund Fr. 4‘000.00 – ohne Anerkennung – beziffert habe\n(KG-act. 6, S. 5 Abs. 1).\n\naa) Die Gesuchstellerin bezifferte im vorinstanzlichen Massnahmenverfahren die Mobilitätskosten des Gesuchsgegners – ohne Anerkennung – auf\nFr. 150.00 pro Monat (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Im Scheidungsverfahren vor\ndem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln bestritt die Gesuchstellerin jegliche\nArbeitswegkosten und Flugkosten für die Besuchsrechtsausübung des Gesuchsgegners. Sie führte aus, KB 8.1-2 lasse auf einen sehr kurzen Arbeitsweg schliessen, der zu Fuss zurückgelegt werden könne. Der Gesuchsgegner\nbesuche die Kinder in der Schweiz so gut wie nie und wenn er sie besuchen\nkomme, verbinde er den Besuch mit einer Geschäftsreise, weshalb keine Kosten für Flüge in die Schweiz zu berücksichtigen seien (ZEO 2015 020:\nact. A/II, S. 13 N 46). Der Gesuchsgegner verwies in seiner Massnahmenantwort auf seine Vorbringen im Scheidungsverfahren (Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29),\nin welchem er in der Klageschrift vom 20. Mai 2015 behauptete, es seien Kosten für Verkehrsmittel von Fr. 300.00 in seinen Bedarf aufzunehmen, Fr. 28.50\n(= 40 SGP) für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (Arbeitsweg von\nca. 12 km) und ca. Fr. 250.00 für die zwei bis drei Flüge, um die Kinder in der\nSchweiz zu besuchen (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7 f.).\n\nbb) Der Arbeitsweg des Gesuchsgegners in Singapur betrug mind. fünf Kilometer, für dessen Bewältigung er zu Fuss wohl mehr als eine Stunde\nbenötigt hätte (ZEO 2015 20: KB 8-1-2; www.google.ch/maps). Damit ist offensichtlich, dass der Gesuchsgegner auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen war, um seinen Arbeitsweg zurückzulegen. Hierfür\nsind Fr. 28.50 in seinen Bedarf aufzunehmen.\n\ncc) Die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten fallen\ngrundsätzlich dem besuchsberechtigten Elternteil zur Last. Indessen können\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nbesondere Umstände eine andere Verteilung der Kosten der\nBesuchsrechtsausübung rechtfertigen. Voraussetzung ist aber, dass diese\nLösung namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig\nerscheint und dass sie nicht mittelbar die Interessen des Kindes\nbeeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für\ndie Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden. In eigentlichen\nMangelfällen, wo beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, wird ein\nAusgleich gesucht werden müssen zwischen dem Nutzen, den das Kind aus\nseinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem\nInteresse an der Deckung des Kindesunterhalts (BGer, Urteil 5A_224/2016\nvom 13. Juni 2016 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung).\n\nIn Anbetracht der günstigen finanziellen Verhältnisse der Parteien, als der\nGesuchsgegner noch in Singapur lebte, sind jene Flugkosten des Gesuchsgegners in dessen Bedarf aufzunehmen, die ihm anfielen, weil er seine Kinder\nin der Schweiz besuchte. Es ist nicht einzusehen, wieso der besuchsberechtigte Elternteil seine Kosten für die Kinder aus dem Freibetrag erbringen\nmüsste, während sie beim obhutsberechtigten Elternteil ohne Weiteres im\nBedarf berücksichtigt werden (vgl. Maier, Aspekte bei der Festsetzung von\nUnterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 2007 S. 1235 N 5c).\n\nDie Tochter H.________ führte anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Februar\n2017 aus, sie und ihre Geschwister hätten ihren Vater letztmals am 23. Oktober 2016 gesehen (Vi-act. A/XI). In der Befragung vom 5. Juli 2017 gab der\nGesuchsgegner zu Protokoll, er sei vor zwei Monaten hier gewesen (Vi-act.\nA/XVI, S. 5 oben). Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner seine Töchter während der Zeit, als er in Singapur wohnte, zwei\nbis drei Mal pro Jahr in der Schweiz besuchte. Indessen steht nicht fest, ob er\nfür die diesbezüglichen Kosten selber aufkommen musste oder ob er die Besuche mit Geschäftsreisen verband. Der Gesuchsgegner machte dazu im\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nScheidungsverfahren keine weiteren Ausführungen. Seine Erklärungen in der\nReplik des Scheidungsverfahrens (ZEO 2015 020: act. A/XI, S. 12-14) beziehen sich auf die Situation in den Niederlanden. Unterliess es der Gesuchsgegner somit, den Einwand der Gesuchstellerin, er habe die Besuche der Kinder mit Geschäftsreisen verbunden, mittels Einreichung der entsprechenden\nBankbelastungen oder anderswie glaubhaft zu belegen, können für die Zeit in\nSingapur keine Flugkosten in den Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommen\nwerden. Daran vermag auch die vorliegend anzuwendende uneingeschränkte\nUntersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO nichts zu ändern. Denn die\nParteien bleiben zur Mitwirkung verpflichtet, haben primär den Prozessstoff zu\nsammeln und sind nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen\nund Beweismittel einzureichen (vgl. E. 1b vorne).\n\n"}