{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:23:01", "Checksum": "7e8a8d81f36b113fa309e0e53075dba5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung\n\nc) Die Höhe des Grundbetrags ist davon abhängig, ob zwischen den\nPreisniveaus in Singapur und in der Schweiz ein Unterschied besteht und wie\ngross dieser allenfalls ist.\n\naa) Die Vorinstanz stellte bei ihrem Entscheid, wonach das Preisniveau in\nSingapur im Vergleich zur Schweiz 75,9 % betrage, auf den Bericht der UBS\n„Preise und Löhne“ aus dem Jahre 2011 ab (vgl. angef. Verfügung, E. 11\nS. 10). Diesem Bericht kann entnommen werden, dass das Preisniveau in\nSingapur im Vergleich zu Zürich (100 %) im Jahre 2011 75.9 % (ohne Miete)\nbzw. 83.7 % (mit Miete) betrug (www.google: UBS \"Preise und Löhne\" 2011).\n\nbb) Der Gesuchsgegner reicht im Berufungsverfahren eine Presseinformation von X.________ vom 17. Juni 2015 ein, um glaubhaft zu machen, dass die\nPreisniveaus in Singapur und in der Schweiz gleich hoch seien (KG-act. 1/2).\nDamit ist er zu hören, weil die Gesuchstellerin ihm im vorinstanzlichen Verfahren während des Aufenthalts in Singapur dem Gesuchsgegner einen Grundbetrag in der Höhe von monatlich Fr. 1‘200.00 zugestand (vgl. Vi-act. A/I,\nS. 12 N 29) und unterschiedliche Preisniveaus zwischen der Schweiz und\nSingapur nie Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren.\n\nGemäss Presseinformation von X.________ vom 17. Juni 2015 rangiert Singapur auf Platz 4 der „Cost of Living“, einen Platz hinter Zürich und einen\nPlatz vor Genf (KG-act. 1/2, S. 1). Indessen ist zu beachten, dass darin im\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nGegensatz zu den „Cost-of-living-Indices“ auch die Wohnkosten eingeschlossen sind, weshalb zum Teil deutliche Abweichungen möglich sind\n(KG-act. 1/2, S. 3). Mietkosten können in Singapur sehr hoch sein. Aufgrund\nder hohen Besteuerung sind in Singapur alkoholische Getränke sehr teuer\nund auch Autos sind teurer als in der Schweiz. Indessen sind dort insbesondere Food Courts und Restaurants oft günstiger als in der Schweiz. Dienstleistungen, bspw. medizinische, sind in Singapur normalerweise günstiger als in\nder Schweiz (www.eda.admin.ch). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass im\nGrundbetrag Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege,\nUnterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie\nAuslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas usw. enthalten sind\n(Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\nnach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009 [nachfolgend: Richtlinien], N I/1),\nalso die in Singapur teureren Wohnkosten und Autos ausser Betracht fallen.\nDaher vermag dieser Bericht die Annahme der Vorinstanz betreffend die Höhe\ndes Preisniveaus in Singapur nicht in Frage zu stellen.\n\ncc) Unter Berücksichtigung der erwähnten Informationsquellen ist der von\nder Vorinstanz dem Gesuchsgegner für Singapur angerechnete monatliche\nGrundbetrag von Fr. 910.00 (75.9 % von Fr. 1‘200.00) nicht zu beanstanden.\n\nd) Die Gesuchstellerin stellt die von der Vorinstanz dem Gesuchsgegner\nangerechneten Wohnkosten von Fr. 2‘150.00 pro Monat in Abrede (KG-act. 6,\nS. 5 N 14). Im vorinstanzlichen Verfahren führte sie explizit aus, es seien monatliche Wohnkosten von Fr. 2‘150.00.00 (bis Juli 2016, danach bzw. in den\nNiederlanden max. Fr. 1‘700.00) in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen, allerdings mit dem Hinweis „ohne Anerkennung“ (Vi-act. A/I, S. 12\nN 29). Wohnkosten von Fr. 2‘150.00 behauptete der Gesuchsgegner bereits in\nder Scheidungsklage vom 20. Mai 2015 (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7). Mietkosten in dieser ungefähren Höhe ergeben sich denn auch aus der Vereinbarung vom 25 Juli 2014 (ZEO 2015 020: KB 6). Indessen wies die Gesuchstel-\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nlerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2017 darauf hin, dass im vom\nGesuchsgegner eingereichten Auszug aus dem Konto DBS/POSB von Januar\n2016 (C 56) keine Mietzinszahlung aufgeführt werde. Es sei deshalb anzunehmen, dass der Gesuchsgegner zu jenem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung gewohnt habe, von welcher er den Mietvertrag eingereicht habe, und\ndass er spätestens ab Januar 2016 mit seiner Partnerin zusammengelebt habe. Dieser habe daher alle Mietzinszahlungen seit 2015 nachzuweisen\n(Vi-act. A/IX, S. 4 und 6 N 11; act. XIII, S. 5 N 11). Der Gesuchsgegner entgegnete mit Eingabe vom 20. März 2017 bloss, die Mietzinszahlung für Januar\nsei am 1. Februar 2016 erfolgt, weil der 31. Januar 2016 ein Sonntag gewesen sei. Dass dem so ist, geschweige denn, dass er im Jahre 2015 und 2016\nfür wie lange Zeit den monatlichen Mietzins von umgerechnet Fr. 2‘150.00\ntatsächlich bezahlte, was mittels eines Kontoauszugs ein Leichtes gewesen\nwäre, legte er nicht rechtsgenüglich dar, sondern begnügte sich mit der Beweisofferte seiner Beweisaussage (Vi-act. A/XII, S. 4 oben). Damit steht nicht\nglaubhaft fest, dass der Gesuchsgegner monatliche Mietzinsen von\nFr. 2‘150.00 leistete, während er in Singapur lebte. Indessen kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe ab Januar 2016 bis zum Umzug in die Niederlande Wohnkosten in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen sind,\nweil selbst bei Einbezug sämtlicher Wohnkosten von Fr. 2‘150.00 der von der\nVorinstanz dem Gesuchsgegner angerechnete Bedarf von Fr. 7‘088.50 nicht\nzu erhöhen wäre (vgl. E. 6.1i hinten).\n\n"}