{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Gesuchsgegner\nbringt vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz gehe sein Bonus aus der im\nRecht liegenden Lohnabrechnung 5/2017 und der Bestätigung „2016 Profit\nShare“ vom 24. April 2017 hervor. Sein Bruttoeinkommen (inkl. Feriengeld und\nBonus) belaufe sich somit auf 15‘247.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 24 unten\nund 25 oben mit Hinweis auf Vi-BB 75 und 77). Die Gesuchstellerin äussert\nsich nicht dazu (vgl. KG-act. 6, S. 29 N 93-95). Das Vorbringen des\nGesuchsgegners trifft im Grundsatz zu. Denn bei Abstellen auf die erwähnten\nUnterlagen bzw. auf einen Bonus von EUR 2‘375.00 (Vi-BB 75 und 77)\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nergeben sich bei einem Wechselkurs von 1.13 (vgl. E. 4.2b vorne)\nFr. 2‘683.75 pro Jahr resp. Fr. 223.65 pro Monat. Auf die tiefe Bonuszahlung\nvon EUR 2‘375.00 kann indessen nicht abgestellt werden, weil sie das Jahr\n2016 betrifft, in welchem der Gesuchsgegner erst am 18. Juli 2016 zu arbeiten\nbegann. Infolgedessen ist der Bonus angemessen zu erhöhen und das\nMonatseinkommen des Gesuchsgegners ab 1. August 2018 auf insgesamt\nrund brutto Fr. 15'500.00 resp. EUR 13'716.80 (Fr. 15'500.00 : 1.13) bzw.\nnetto Fr. 8'359.15 resp. EUR 7'397.50 (53.93 % von Fr. 15'500.00 bzw. von\nEUR 13'716.80) festzusetzen.\n\n6.1 Die Vorinstanz stellte für die Zeit bis zum 14. Juli 2016 auf den Bedarf\ndes Gesuchsgegners in Singapur ab. Sie rechnete dem Gesuchsgegner Lebenskosten von insgesamt Fr. 7‘088.50 pro Monat an, nämlich den Grundbetrag von Fr. 910.00 (75,9 % von Fr. 1‘200.00, weil das Preisniveau in Singapur\nim Vergleich zur Schweiz 75,9 % betrage), Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, Mobilität von Fr. 28.50, auswärtige Verpflegung von Fr. 165.00, Sparversicherung\nKinder und Zwitserleven von Fr. 194.00 bzw. Fr. 296.00 sowie Steuern von\nFr. 3‘345.00 (angef. Verfügung, E. 11 f. S. 10 und E. 35 S. 16).\n\na) Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe für die Zeit in Singapur einen\nBedarf von insgesamt Fr. 7‘735.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, den damaligen Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, den Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 240.00, den Repräsentationsspesen\nvon Fr. 500.00, den Kosten für Verkehrsmittel von Fr. 300.00 und den Steuern\nvon Fr. 3‘345.00, geltend gemacht, den die Gesuchstellerin im vorsorglichen\nMassnahmenverfahren nie substanziiert bestritten habe. Ebenso wenig habe\ndie Gesuchstellerin die Anpassung an ein tieferes Preisniveau verlangt. Ausserdem bestehe gar kein Preisniveauunterschied zwischen der Schweiz und\nSingapur (KG-act. 1, S. 4 f. N 4.2). Die Gesuchstellerin könne mit den neu\neingereichten Belegen, mit welchen sie die Annahme der Vorinstanz zu stüt-\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nzen versuche, wonach das Preisniveau in Singapur um rund 25 % tiefer sei\nals jenes der Schweiz, nicht gehört werden (KG-act. 16, S. 4 ad 14 ff.).\n\nDie Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe im Massnahmenverfahren keine Angaben zu seinem Bedarf in Singapur gemacht, sondern\nlediglich auf den im Scheidungsverfahren behaupteten Lebensbedarf von\nFr. 7‘735.00 pro Monat verwiesen und eine Neuberechnung aufgrund seiner\nAngaben zum Bedarf in den Niederlanden verlangt. Sie selber habe den Bedarf des Gesuchsgegners bestritten und auf ca. Fr. 4‘000.00 beziffert. Insbesondere habe sie darauf hingewiesen, dass der Gesuchsgegner keine Mietzinszahlungen ausweise. Der von der Vorinstanz reduzierte Grundbetrag sei\nwegen der tieferen Lebenshaltungskosten in Singapur nicht zu beanstanden.\nDie Steuerlast des Gesuchsgegners belaufe sich nur auf Fr. 1‘977.00 pro Monat. Vor diesem Grund sei der von der Vorinstanz angenommene Bedarf keineswegs zu erhöhen, sondern hätte korrekterweise tiefer angesetzt werden\nmüssen, als dies die Vorinstanz getan habe (KG-act. 6, S. 4-7 N 4.2).\n\nb) Die Gesuchstellerin führte im Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016\naus, der Bedarf des Gesuchsgegners belaufe sich derzeit, vorbehältlich des\nNachweises durch den Gesuchsgegner und des Weiterbestandes der jetzigen\nWohn- und Arbeitsverhältnisse, auf ca. Fr. 4‘000.00 pro Monat, bestehend aus\ndem Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, den Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, den\nSteuern von geschätzt Fr. 500.00 und den Mobilitätskosten von maximal\nFr. 150.00. Der vom Gesuchsgegner in der Scheidungsklage geltend gemachte Bedarf sei weder ausgewiesen noch angemessen (Vi-act. A/I, S. 12 N 29).\nDer Gesuchsgegner bestritt dieses Vorbringen der Gesuchstellerin. Er habe\nim Scheidungsverfahren einen monatlichen Bedarf von Fr. 7‘735.00 behauptet. Wegen seiner beruflichen Veränderung und des Umzugs in die Niederlande sei sein Bedarf neu zu ermitteln (Vi-act. A/II, S. 13 ad 29). In der Scheidungsklage vom 20. Mai 2015 behauptete der Gesuchsgegner in der Tat einen Bedarf von Fr. 7‘735.00 pro Monat, umfassend den Grundbetrag von\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nFr. 1‘200.00, Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, die auswärtige Verpflegung von\nFr. 240.00, Repräsentationsspesen von Fr. 500.00, die Kosten für Verkehrsmittel von Fr. 300.00 und die Steuern von Fr. 3‘345.00 (ZEO 2015 020:\nact. A/I, S. 7). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Bedarf des Gesuchsgegners zwischen den Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren\numstritten war. Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich um die einzelnen noch\nstrittigen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners verhält.\n\n"}