{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Selbst wenn die\nBoni zwischenzeitlich nicht mehr so hoch ausfallen sollten, ergäbe sich immer\nnoch ein Jahresgehalt in der Grössenordnung von Fr. 360'000.00 bzw.\nFr. 30'000.00 pro Monat (Vi-act. A/XIII, S. 2 N 4). Der Gesuchsgegner entgegnete mit Eingabe vom 31. Mai 2017, die Behauptungen der Gesuchstellerin\nwürden nicht zutreffen. Die Boni seien absurd. Er habe nie solche erhalten,\nwas sich auch aus den im Recht liegenden Unterlagen (insbesondere Steuererklärungen) ergebe (Vi-act. A/XIV, S. 2 N 4). Die Gesuchstellerin stützt sich\nbei ihren Annahmen auf einen Artikel der finews.ch vom 26. September 2013\n(vgl. Vi-KB 76), der also nicht den relevanten Zeitpunkt ab Mitte Juli 2016 betrifft. Die Bonushöhe sowie ob ein solcher überhaupt bezahlt wird, ist von der\nQualifikation abhängig. Zu beachten ist ebenso, dass die L.________ Singapur dem Gesuchsgegner für das Jahr 2015 lediglich eine\nB-Gesamtqualifikation (Development nedded) ausstellte (vgl. E. 5.2d/cc\nvorne). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass dem Gesuchsgegner ein höheres\noder tieferes Einkommen anzurechnen ist als dasjenige, welches er in\nSingapur (Fr. 18'000.00 pro Monat) erzielte, auch wenn letzteres nach Abzug\nder Steuern zu verstehen ist (vgl. E. 5.1 vorne). Davon abgesehen ergab eine,\nwenn auch nicht repräsentative Umfrage betreffend Gehälter für Director in\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nder Region Zürich im Jahre 2019 für die L.________ bei einer Spanne von\nFr. 150'000.00 bis Fr. 282'000.00 einen durchschnittlichen Lohn von ca.\nFr. 202'500.00 pro Jahr (vgl. www.google.ch: glassdoor gehälter L.________).\n\nWeil nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner\nseit 1. August 2018 grundsätzlich keine Bindung mehr zur Schweiz hatte,\nsondern sich insbesondere dessen familiären Beziehungen, mit Ausnahme\nvon I.________, welche noch bis anfangs Juli 2019 in V.________ die Schule\nbesuchte, in den Niederlanden abspielen, ist es gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner ab erwähnten Zeitpunkt das von ihm in Holland tatsächlich erzielte\nEinkommen anzurechnen (vgl. E. 5.2e nachfolgend).\n\ne) aa) Die Vorinstanz legte dar, weshalb der Gesuchsgegner bei der\nE.________ in den Niederlanden ein fixes Bruttoeinkommen (EUR 152'000.00\n+ Urlaubsgeld von EUR 12'160.00) bzw. ein solches von EUR 13'680.00 resp.\numgerechnet Fr. 15'048.00 erziele. Die Parteien stellen dieses Einkommen\nnicht in Abrede (vgl. angef. Verfügung, E. 49 f. S. 21; KG-act. 1, S. 24 N ii;\nKG-act. 6, S. 29 N 93-95).\n\nbb) Die Vorinstanz errechnete aus einem monatlichen Bruttolohn von\nFr. 15‘048.00 einen solchen von Fr. 8‘115.00 netto, umfassend die\nLohnzahlungen von rund Fr. 7'000.00, wobei die niederländischen Steuern\nbereits abgezogen seien, und das Urlaubsgeld von ca. Fr. 1'115.00. Darin\nnicht enthalten sei die gemäss Vertragsofferte der E.________ garantierte\nBeteiligung an der \"P.________\". Der Gesuchsgegner mache dazu bzw. zu\nseinem variablen Gehalt keine Angaben, lege dieses nicht offen. Wegen der\nnachfolgenden Ausführungen (Anrechnung eines hypothetischen\nEinkommens) könne das variable Einkommen jedoch offenbleiben (angef.\nVerfügung, E. 51 f. S. 21 f.). Der Gesuchsgegner hält mit Hinweis auf Vi-\nBB 48 f., 58 f., 74 und 77 ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘200.00 (nach Steuer-\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nund Sozialversicherungsabzügen) als zutreffend, ohne dies weiter zu\nbegründen. Er führt einzig noch aus, dass die hohe Steuerbelastung die von\nihm bezahlten Kinderalimente mitumfasse und die Gesuchstellerin diese nicht\nnoch einmal zu versteuern habe (KG-act. 1, S. 25). Die Gesuchstellerin macht\nweder zu der Höhe des Einkommens noch zu der hohen Steuerbelastung\nAusführungen, sondern hält lediglich fest, sie müsse die Kinderalimente sehr\nwohl versteuern (KG-act. 6, S. 29 N 93-95). Setzt sich keine Parteien mit der\nvorinstanzlichen Begründung im Berufungsverfahren sachbezogen\nauseinander bzw. zeigt sie nicht konkret auf, was daran falsch sein soll, ist\ninsoweit auf die Berufung nicht einzutreten, weil die Pflicht zur Begründung\nder Berufung auch in Verfahren gilt, in welchen wie vorliegend die Untersuchungsmaxime nach Art. 296 ZPO zur Anwendung gelangt (vgl. Reetz/Theiler,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36-38 zu Art. 311 ZPO).\nDaher ist dem Gesuchsgegner ab dem 1. August 2018 (vgl. E. 4.2d/ff vorne)\nein fixes Nettoeinkommen von monatlich Fr. 8‘115.00 bzw. umgerechnet EUR\n7'181.40 (Fr. 8'115.00 : 1.13; vgl. E. 4.2b vorne) anzurechnen, welches\ngerundet 53.93 % des Bruttoeinkommens entspricht (100 : Fr. 15‘048.00 x Fr.\n8'115.00).\n\n"}