{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:23:01", "Checksum": "7e8a8d81f36b113fa309e0e53075dba5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung\n\ncc) Der Gesuchsgegner bringt vor, die L.________ (Singapur) habe ihm\nanfangs Januar 2016 für das Jahr 2015 eine schlechte B-Gesamtqualifikation\n(Development nedded) ausgestellt (KG-act. 1, S. 20 N cc). Dabei ist indessen\nzu beachten, dass diese bloss genügende Gesamtqualifikation lediglich auf\ndie Bewertung des Bereichs „proactive approach“ zurückzuführen war,\nwogegen in den übrigen Bereichen der Gesuchsgegner mit A (Strong) oder\nAA (Excellent) beurteilt wurde (Vi-BB 82). Zudem gesteht der Gesuchsgegner\nselber ein, dass die L.________ die Gefahr seiner Kündigung nicht habe\nschriftlich bestätigen wollen. Für den Gesuchsgegner wäre es ohne Weiteres\nmöglich gewesen, selber eine solche Bestätigung einzuholen, anstelle nur\nKantonsgericht Schwyz 33\n\neinen solchen Beweis zu offerieren (Vi-act. A/VI, S. 5 ad 3. und S. 11 ad\n30 ff.). Darüber hinaus ist dieser Umstand ohnehin kaum relevant. Denn nach\nden Verhandlungen mit der L.________ Schweiz schrieb der Gesuchsgegner\nder Gesuchstellerin bereits am 30. Dezember 2014 eine SMS, wonach es\nprima „gelaufen“ sei, er könne faktisch wählen, sie würden speziell für ihn\n\"eine Rolle machen\" und Ende März 2015 entscheiden (Vi-KB 77). Ende März\n2015 konnte also noch keine Befürchtung bestanden haben, wegen der\nEinschätzung für das Jahr 2015 entlassen zu werden.\n\ndd) Der Gesuchsgegner vermag seine Behauptung, wonach die grosse Entfernung zu seiner Familie und zur Heimat ihn je länger je mehr beruflich zu\nbelasten begonnen habe (KG-act. 1, S. 20 N cc), nicht glaubhaft zu machen.\nObwohl die Gesuchstellerin und die Kinder per 1. August 2014 in die Schweiz\nzogen (Vi-KB 9), folgte der Gesuchsgegner ihnen später nicht dorthin, sondern ging im Juli 2016 in die Niederlande, war also weiterhin getrennt von seinen Kindern. Zu beachten ist dabei, dass er seiner heutigen Lebenspartnerin,\nFrau T.________, zugestandenermassen erstmals im November 2014 begegnete (Vi-act. A/XVI, S. 4) und seit Mitte Juli 2016 mit ihr zusammenlebt (vgl.\nangef. Verfügung, E. 13 S. 11).\n\nee) Als der Gesuchsgegner seine Anstellung bei der L.________ in Singapur im Juni 2016 kündigte (Vi-act. A/XVI, S. 6 unten und Vi-BB 4), war das\nScheidungsverfahren bereits seit einem Jahr rechtshängig.\n\nff) Zusammenfassend steht fest, dass der Gesuchsgegner die meiste Zeit\nseines Lebens in den Niederlanden verbrachte, weil er dort aufwuchs und seit\nseiner Ausbildung in Eindhoven 1991 bis im Jahre 2006 dort arbeitete. Im Jahre 2006 verliess er (mit der Familie) die Niederlande, lebte und arbeitete jeweils nur ein paar Jahre im Ausland (Riad und Genf) bevor er (mit der Familie)\nnach Singapur zog. Plangemäss siedelte die Gesuchstellerin mit den drei Kin-\nKantonsgericht Schwyz 34\n\ndern bereits per 1. August 2014 in die Schweiz um (Vi-KB 9), wobei der Gesuchsgegner ursprünglich im nachfolgenden Jahr hätte nachreisen sollen, um\nin der Schweiz bei der L.________ zu arbeiten. Im November 2014 begegnete\nder Gesuchsgegner erstmals seiner heutigen Lebenspartnerin, mit welcher er\nseit Mitte Juli 2016 zusammenwohnt. Nach den Angaben des Gesuchsgegners habe er nach zehn Jahren wieder seine Freunde in Holland getroffen und\nden Kontakt zu seiner Mutter aufgebaut, was er mit demjenigen zu seiner\nSchwester ebenfalls tun wolle (Vi-act. A/XVI, S. 4 oben). Im Sommer 2016\nbefand sich sein sozialer Lebensmittelpunkt bereits seit längerer Zeit nicht\nmehr in Singapur. In diesen Umständen und weniger in der Qualifikation seiner Arbeitgeberin ist der Grund zu erblicken, dass der Gesuchsgegner seine\nAnstellung bei der L.________ Singapur im Juni 2016 kündigte. Seit dem\n1. August 2018 lebt die Gesuchstellerin zusammen mit den Töchtern\nH.________ und J.________ ebenfalls wieder in den Niederlanden (vgl. KGact. 46, 48, 48/1 und 57/1), wobei H.________ in Amsterdam studiert und sich\nzumindest während der Woche dort aufhält (vgl. KG-act. 67, S. 13 f. N 42 und\n48). Tochter I.________ machte im Juni 2019 die Matura an der U.________,\nwohnt seit dem 9. Juli 2019 bei der Gesuchstellerin in M.________ NL und\nbegann im Sommer 2019 in den Niederlanden ein Studium (vgl. KG-act. 71,\nS. 2 oben; KG-act. 75, S. 3 N 8 und S. 6 N 22). Seit August 2018 hat der\nGesuchsgegner somit auch keine familiäre Bindung mehr zur Schweiz. Es\nliegen keine Anzeichen dafür vor, dass der Gesuchsgegner nicht auch künftig\nin den Niederlanden arbeiten und leben wird. Dass sein Verhältnis zu den drei\nTöchtern gegenwärtig getrübt ist (vgl. E. 2 vorne), vermag an dieser Annahme\nnichts zu ändern. Daher geht es nicht an, dem Gesuchsgegner bis auf weiteres das von ihm bis Ende Juni 2016 in Singapur erzielte Einkommen von\nFr. 18'000.00 pro Monat anzurechnen. Andererseits vermag der Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen, weshalb er eine Anstellung bei der\nL.________ in Zürich im Herbst 2015 nicht hätte antreten können. Stattdessen\nliess er sich – nach der Kündigung seiner Anstellung bei der L.________ in\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nSingapur – im Juli 2016 in Holland anstellen, bei welcher Arbeit er nach seinen eigenen Angaben nach Abzug der Steuern lediglich monatlich\nFr. 6‘200.00 netto verdienen soll. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich,\ndem Gesuchsgegner von Mitte Juli 2016 bis zum 31. Juli 2018 das von ihm in\nder Schweiz erzielbare Einkommen bei der L.________ in Zürich anzurechnen.\n\n"}