{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders\nhohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen,\nbesonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Eltern müssen sich\ndaher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so\nausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach\nder Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins\nAusland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der\nSchweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern\nnicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer\nAnstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere\npersönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen (BGer, Urteil 5A_90/2017\nvom 24. August 2017 E. 5.3.1). Andererseits ist es nicht zumutbar, dass ein\nUnterhaltspflichtiger, dessen Aufenthalt im Ausland dem seit Jahren gelebten\nLebensplan entspricht, wo sich auch sein sozialer Lebensmittelpunkt befindet\n(soziales Umfeld, Lebenspartnerin), mit Ausnahme der Kinder von denen er\ngetrennt lebt und weiterhin leben wird, und allfälligen (weiteren)\nFamilienmitgliedern keine stärkeren Bindungen zur Schweiz erkennbar sind,\nsein derzeitiges Leben aufzugeben hat, um in der Schweiz ein höheres\nEinkommen zu erzielen (vgl. BGer, Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E.\n5.3.3).\n\nc) Die Vorinstanz stellte die Höhe des seit 18. Juli 2016 tatsächlich\nerzielten Einkommens des Gesuchsgegners in den Niederlanden nur teilweise\nfest. Das zusätzliche Einkommen des Gesuchsgegners, die Beteiligung des\nGesuchsgegners an der „P.________“, so die Vorinstanz, könne offengelas-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nsen werden, weil ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Im\nBerufungsverfahren ist die Höhe des Einkommens ab 18. Juli 2016 weiterhin\numstritten.\n\nd) aa) Der Gesuchsgegner wuchs unbestrittenermassen in den Niederlanden auf (KG-act. 16, S. 13 ad 79 ff.; KG-act. 26, S. 10 f. N 41-43), wo er im\nJahre 1991 an der Universität Eindhoven das Studium mit dem “Master of\nComputer Science” abschloss. Anschliessend war er bis 2006 für die\nQ.________ in den Niederlanden arbeitstätig, gegen Ende als Senior Vice\nPresident. Sodann arbeitete er bis 2009 für die R.________ als „General Ma-\nnager-Information Technology-Head Office“ bei einem monatlichen Verdienst\nvon SAR 119‘400.00, in den Jahren 2009 bis 2011 bei der E.________ in\nGenf als „Global head of Management and Business Consulting“, wo sein Jahresverdienst Fr. 250‘000.00 betrug nebst zusätzlichem variablem Salär\n(Vi-KB 34 N 11), und von 2011 bis 2016 für die L.________ in Singapur als\n„Director, (IT) Program manager T24 Core Banking Renewal“ bei einem Monatssalär von Fr. 18‘000.00 (KG-act. 1, S. 19 N aa; KG-act. 6, S. 24 N 72 f.;\nKG-act. 6/8; ZEO 2015 020, KB 28).\n\nbb) Der Gesuchsgegner ist niederländischer Staatsangehöriger. Er behauptet, die Gesuchstellerin habe wiederholt zugegeben, die Parteien hätten bereits im Jahre 2013 geplant, spätestens im Jahre 2014 wieder in die Niederlande zurückzukehren (KG-act. 1, S. 19 N bb). Die Gesuchstellerin bestreitet\ndies. Vielmehr hätten die Parteien im Sommer 2014 vorgesehen, dass sie mit\nden Kindern in die Schweiz gehen solle und er im nachfolgenden Jahr nachreisen würde, um in der Schweiz bei der L.________ zu arbeiten (KG-act. 6,\nS. 25 N 76 f.). Zwar führte die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom\n6. Februar 2017 aus, der Gesuchsgegner habe H.________ und I.________\nam 1. März 2013 berichtet, dass seine Partnerin nach Holland ziehen werde\nund er noch nicht wisse, ob er auch nach Holland gehen werde (Vi-act. A/IX,\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nS. 2 N 4). Indessen kann darin kein Zugeständnis erblickt werden, dass bereits im Jahre 2013 von einem Umzug des Gesuchsgegners nach Holland die\nRede war (vgl. auch Vi-act. A/XIII, S. 2 N 3). Denn der Rechtsvertreter des\nGesuchsgegners liess die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit E-Mail\nvom 24. März 2016 (hervorgehoben durch den Gerichtsschreiber; also nicht\n2013) wissen, dass sein Mandant wieder nach Holland zu ziehen gedenke\n(Vi-KB 5, S. 2 unten). Zudem führte die Gesuchstellerin in der Rechtsschrift\nvom 2. Mai 2017 ebenfalls aus, der Gesuchsgegner habe am 30. Dezember\n2014 in Zürich ein Gespräch mit Frau S.________, L.________ Zürich, gehabt, welche ihm für das folgende Jahr eine Stelle angeboten habe\n(Vi-act. A/XIII, S. 2 N 4). Vielmehr erscheint somit glaubhaft, dass die Parteien\nim Jahre 2014 beabsichtigten, in die Schweiz zu ziehen, ansonsten der Gesuchsgegner Ende Dezember 2014 nicht mit der L.________ in der Schweiz\nunbestrittenermassen Vertragsverhandlungen geführt hätte (vgl. KG-act. 1,\nS. 21 N ff). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (KG-act. 1, S. 21\nN ff) gestand die Gesuchstellerin nie ein, dass diese Anstellung erst per Ende\n2015 möglich gewesen wäre (vgl. KG-act. 6, S. 27 N 86 und Vi-act. A/XIII, S. 2\nN 4). Selbst der Gesuchsgegner spricht in seiner SMS an die Gesuchstellerin\nvom 30. Dezember 2014 von September/Oktober 2015 (vgl. Vi-KB 77).\n\n"}