{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Gesuchsgegner entgegnete, in den von der Gesuchstellerin aufgelisteten Kosten für die Ferienwohnung\nin Lantsch/Lenz seien auch jährlich zu leistende Amortisationszahlungen von\nFr. 5‘300.00 enthalten, die nicht zu beachten seien (Vi-act. A/IV, S. 11 ad\n23/26 und S. 14), was die Gesuchstellerin in der Folge nicht bestritt\n(KG-act. A/V, S. 13-17 N 51-74, insbesondere N 51 und 72; Vi-act. A/VIII,\nS. 11 N 42). Gemäss dem Auszug des gemeinsamen Kontos der Parteien bei\nder L.________ vom 20. März 2014 bis 6. April 2016 und den diesbezüglichen\nErklärungen (Vi-KB 1) belaufen sich die Kosten für die Wohnung in\nLantsch/Lenz für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 auf insgesamt Fr. 20‘764.00, was monatlich gerundet Fr. 1‘384.00 entsprechen, wobei\ndarin auch die Amortisation der Hypotheken (vgl. auch KG-act. 21/5) enthalten\nist, die sich auf Fr. 5‘300.00 pro Jahr beläuft (Vi-KB 1, Buchungen vom 31.\nDezember 2014, 31. Dezember 2015 sowie 4. und 6. Januar 2016), welche\naber nicht berücksichtigt werden darf, weil sie vermögensbildend ist (vgl.\nBGer, Urteil 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7). Die für diese Ferienwohnung aufgewendeten und einzubeziehenden Kosten ohne Amortisation betragen somit Fr. 942.35 pro Monat (Fr. 1‘384.00 ./. [Fr. 5‘300.00 : 12]). Daher ist\nder Gesuchstellerin aus der Vermietung der Ferienwohnung in Lantsch/Lenz\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nein monatliches Einkommen von rund Fr. 258.00 (Fr. 1‘200.00 ./. Fr. 942.35)\nanzurechnen, und zwar ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Vermietung bzw.\nper 1. Juli 2017 (vgl. Vi-KB 80, S. 1) bis auf Weiteres bzw. bis Ende September 2018 (ab Oktober 2018, vgl. E. 4.2c hinten). Denn die Gesuchstellerin\nvermag ihre Behauptung nicht glaubhaft zu machen, wonach die Wohnung\nnur bis Ende März 2018 habe vermietet werden können. Sie legt insbesondere keine Kündigung des Mietvertrags seitens der Mieterschaft ins Recht (KGact. 21). Weil die Unterhaltsbeiträge seit dem Umzug der Gesuchstellerin in\ndie Niederlande bzw. seit 1. August 2018 in EUR festzulegen sind (vgl. E.\n4.1d/cc vorne), ist das Einkommen der Gesuchstellerin aus der Vermietung\nder Ferienwohnung in Lantsch/Lenz für die Monate August und September\n2018 in EUR umzurechnen. Der Gesuchsgegner stellt den von der Gesuchstellerin berücksichtigten Euro-Franken-Kurs von 1 : 1.13 nicht in Abrede (KGact. 57, S. 2 N 3; KG-act. 61). Ausserdem kann dieser nicht als unangemessen betrachtet werden, zumal der Wechselkurs EUR/SFR seit August 2018\nbis heute innerhalb der Bandbreite 1.16 und 1.08 schwankte (www.boerseonline.de: Euro –Schweizer Franken). Fr. 258.00 entsprechen somit EUR\n228.30 (Fr. 258.00 : 1.13).\n\nc) Die L.________ AG kündigte mit Schreiben vom 6. November 2018 den\nHypothekarkredit sowie den entsprechenden Schuldbrief per 15. Februar 2019\nund verlangte die Rückzahlung des Kapitalsaldos von Fr. 297'000.00 zuzüglich laufende Zinsen von 2.85 % sowie Verzugszinsen von 4.85 % ab 1. Oktober 2018 auf den 15. Februar 2019 (KG-act. 57/48).\n\nEs ist unbestritten, dass der Übertrag der Wohnung in Lenz in das Alleineigentum der Gesuchstellerin anfangs Januar 2019 erfolgte (vgl. KG-act. 61, S. 9\nad 19 ff.; KG-act. 67, S. 16 N 57). Gemäss Entwurf des Eigentumsübertragungsvertrags besteht die Pflicht zur Eigennutzung bzw. ein Verbot der Dauervermietung sowie ein Veräusserungsverbot von fünf Jahren. Indessen ist dieser Vertragsentwurf weder datiert noch unterzeichnet (KG-act. 57/49). Der\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nGesuchsgegner bestreitet das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach diese\nWohnung nicht dauerhaft vermietbar sei, weil es nicht nur neu, sondern auch\nunbelegt sei (KG-act. 57, S. 14 N 20; KG-act. 67, S. 17 N 58; KG-act. 61, S. 9\nad 19 ff.). Mangels belegter Glaubhaftmachung steht somit nicht rechtsgenüglich fest, dass die Wohnung nicht dauerhaft vermietet werden kann.\n\nDie Gesuchstellerin legt dar, weshalb die Hypothekarzinsen seit 1. Oktober\n2018 Fr. 1'905.75 pro Monat (7.7 % von Fr. 297'000.00) betragen würden, für\nwelche sie ab anfangs 2019 allein aufkommen müsse (KG-act. 57, S. 14 N 19;\nKG-act. 57/48). Sie werde versuchen, diese Kosten durch zeitweise Vermietung zu decken (KG-act. 67, S. 16 f. N 58). Der Gesuchsgegner wendet ein,\nes sei unerfindlich, wie sich diese Kosten zusammensetzen würden, für welche die Gesuchstellerin selber aufkommen müsse. Zudem vermöchte sie aus\neiner dauerhaften Vermietung ein monatliches Nebeneinkommen von ca.\nFr. 2'000.00 pro Monat zu erzielen (KG-act. 61, S. 9 ad 19 ff.).\n\nIst nach dem Gesagten die hypothekarische Belastung ab 1. Oktober 2018\nnoch höher als bisher und musste der Hypothekarkredit per 15. Februar 2019\nzurückbezahlt werden, andere Behauptungen liegen nicht vor, ist die Gesuchstellerin nicht in der Lage, mit einer allfälligen (zeitweisen oder dauerhaften)\nVermietung der Wohnung (vgl. E. 4.2b vorne) zusätzlich zum Arbeitserwerb\nweiteres Einkommen zu generieren.\n\n4.3 Die Vorinstanz hielt dafür, dass die Gesuchstellerin keine Kinderzulagen\nerhältlich machen könne, weder in der Schweiz noch in den Niederlanden,\nwobei sie dies gar nicht prüfte (angef. Verfügung, E. 41 S. 19 f.).\n\na) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Kinderzulagen seien zu ermitteln und\nden Kindern als Einkommen anzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass\ndie drei Töchter Zulagen von mindestens Fr. 500.00 pro Kind erhalten könnten\n(KG-act. 1, S. 18 N cc). Die Gesuchstellerin erklärt diesbezüglich, sie habe\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n"}