{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Je\nhöher das Einkommen ist, desto tiefer ist der prozentuale Anteil des Nettoeinkommens am Bruttoeinkommen. Daher sind der Gesuchstellerin ab November\n2019 ermessensweise 80 % der Bruttogehälter gemäss Schreiben von Notar\nN.________ vom 30. Juli 2019 als Nettoeinkommen anzurechnen.\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nDer Gesuchstellerin ist vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2023 ein Einkommen anzurechnen, welches sie als Junior \"Kandidat-Notar\" (Verdienstrahmen zwischen EUR 2'500.00 bis EUR 3'500.00) voraussichtlich wird erzielen können. In Anbetracht ihres Alters von heute 53 Jahren, des Umstandes,\ndass sie bis Ende Oktober 2019 ihren Ausbildungsrückstand voraussichtlich\nwird wettgemacht haben, und sie vermutlich nicht nur drei, sondern vier Jahre\nals Junior in Ausbildung sein wird, ist bei der Gesuchstellerin in diesen vier\nJahren von einem monatlichen Vollzeitgehalt von durchschnittlich ermessensweise EUR 3'200.00 brutto bzw. EUR 2'560.00 netto (80 % von\nEUR 3'200.00) auszugehen. Bis zum Ablauf des 16. Altersjahres von\nJ.________, d.h. bis zum zz.________ 2021 bzw. bis 31. Januar 2021, ist der\nGesuchstellerin ein Pensum von 80 %, anschliessend ein solches von 100 %\nzumutbar. Daher ist ihr bis 31. Januar 2021 ein monatliches Nettoeinkommen\nvon EUR 2'048.00 (80 % von EUR 2'560.00) bzw. ab 1. Februar 2021 bis\n31. Oktober 2023 ein solches von EUR 2'560.00 anzurechnen. Für die folgenden drei Jahre der Tätigkeit in der Funktion als Mediator (Verdienstrahmen\nzwischen EUR 3'500.00 und EUR 4'250.00), also für die Zeit ab 1. November\n2023 bis 31. Oktober 2026, ist der Gesuchstellerin wegen ihres Alters von 57\nJahren zu diesem Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von\nEUR 3'200.00 (80 % von ermessensweise EUR 4'000.00 brutto) sowie für die\nZeit ab 1. November 2026 (Verdienstrahmen zwischen EUR 4'000.00 und\nEUR 6'000.00) ein solches von EUR 4'800.00 (80 % von ermessensweise\nEUR 6'000.00) anzurechnen.\n\n4.2 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin aus der Vermietung der\nFerienwohnung in Lantsch/Lenz ein monatliches Einkommen von Fr. 435.00\n(Dezember 2016) bzw. je Fr. 900.00 (Januar bis März 2017) an, weil letztere\ndie Wohnung für besagte Zeit zu einem Mietzins von Fr. 2‘099.00 pro Monat\nvermietet habe und seit 1. Juli 2017 auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘200.00 vermiete, womit sie lediglich ihre Kosten der\nWohnung zu decken vermöge (angef. Verfügung, E. 40 S. 19).\nKantonsgericht Schwyz 23\n\na) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin könnte die Ferienwohnung für Fr. 1‘500.00 pro Monat vermieten. Weil die monatlichen Kosten\nlediglich Fr. 1‘060.00 betragen würden, vermöchte die Gesuchstellerin aus der\nVermietung dieser Wohnung einen monatlichen Nettoertrag von mindestens\nFr. 440.00 zu erzielen. Dieser Ertrag sei ihr spätestens ab 1. August 2017 als\nEinkommen anzurechnen (KG-act. 1, S. 18 N bb; KG-act. 16, S. 11 ad 67).\nDie Übertragung der Wohnung per 3. Januar 2019 auf die Gesuchstellerin sei\nunverantwortlich gewesen bzw. er hätte einen gemeinsamen Verkauf bevorzugt. Bei einer regelmässigen Vermietung der Wohnung vermöchte die Gesuchstellerin ein Nebeneinkommen von Fr. 2'000.00 pro Monat zu erwirtschaften (KG-act. 61, S. 9 ad 19 ff.).\n\nDie Gesuchstellerin wendet ein, im Gegensatz zum Gesuchsgegner habe sie\ndafür gesorgt, dass die Wohnung überhaupt vermietet werden könne. Der\nGesuchsgegner berücksichtige nicht, dass eine wochenweise Vermietung der\nWohnung in der Hochsaison zu einem guten Zins möglich sei, wogegen eine\nDauermiete und die Vermietung in der Nebensaison nur schwer möglich seien. Die Vermietung sei derzeit knapp kostendeckend. Der Gesuchsgegner\nliefere keinen Beweis dafür, dass mit der Vermietung der Wohnung ein monatlicher Nettoertrag von Fr. 440.00 tatsächlich erzielt werden könnte (KG-act. 6,\nS. 23 N 67; KG-act. 26, S. 9 N 36). Eine dauerhafte Vermietung sei nicht erlaubt, weshalb auch kein dauerhafter Ertrag erzielt werden könne. Möglich\nseien bloss sporadische Vermietungen, wobei die Wohnung derzeit (10. Dezember 2018) nicht vermietet sei (KG-act. 57, S. 14 N 20). Die L.________\nhabe die Hypothek für die Wohnung in Lenz per 15. Februar 2019 gekündigt\nund mit einem Verzugszins von 4.5 % belegt. Insgesamt würden die Parteien\nder Bank seit Oktober 2018 einen Zins von 7.7 % auf Fr. 297'000.00, mithin\nFr. 1'905.75 pro Monat schulden (KG-act. 57, S. 14 N 19). Am 3. Januar 2019\nsei die Wohnung in das Alleineigentum der Gesuchstellerin überführt worden,\nweshalb sie seither sämtliche Kosten und Lasten zu tragen habe. Ein Verkauf\nzu einem guten Preis wäre innert nützlicher Frist von Holland aus kaum mög-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nlich gewesen; es hätte eine Zwangsversteigerung gedroht (KG-act. 67, S. 16 f.\nN 57 f.).\n\nb) Für die Zeit bis zum 30. September 2018 ist Folgendes zu beachten:\n\nDer Gesuchsgegner substanziiert nicht rechtsgenüglich, geschweige denn\nofferiert er entsprechende Beweise, dass die Gesuchstellerin ohne Weiteres in\nder Lage wäre, für die dauerhafte Vermietung ihrer Wohnung einen höheren\nMietzins als Fr. 1‘200.00 pro Monat zu erzielen.\n\n"}