{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:23:01", "Checksum": "7e8a8d81f36b113fa309e0e53075dba5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung\n\nbb) In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin niederländisches Recht\nstudierte, während der Ehe neben der Betreuung der drei Kinder längere Zeit\nzumindest teilzeitlich, bis spätestens anfangs 2011 für die Gemeinde\nO.________, NL, arbeitstätig war, anschliessend bis zur Trennung der\nParteien im Jahre 2015 keiner Arbeit mehr nachging und deren\n(ungenügende) Arbeitsbemühungen erfolglos blieben (vgl. E. 4.1c vorne), ist\nnicht zu beanstanden, sondern vielmehr sinnvoll, dass sie in Holland den\nWiedereinstieg in das Erwerbsleben mittels einer juristischen\nPraktikantenstelle beginnt\n(vgl. E. 4.1d/cc nachfolgend). So wird ihr ermöglicht, wieder in ihrem\nangestammten Beruf Fuss zu fassen und mit der Zeit ein entsprechendes\nEinkommen zu erzielen, was ihr einzugestehen ist, zumal der Gesuchsgegner\nwährend der gesamten Ehe um seine berufliche Karriere besorgt war bzw.\nsein konnte.\n\ncc) Die Gesuchstellerin zog per 1. August 2018 in die Niederlande, wo die\nTochter H.________ seit Sommer 2018 in Maastricht studiert (KG-act. 46, 48,\n48/1, 57/1) und die Tochter I.________ ab August/September 2019 ebenfalls\nein Studium begann (vgl. E. 5.2d/ff hinten). Die Gesuchstellerin bewarb sich\nim Mai 2018 und zweimal im September 2018 auf konkrete Stelleninserate in\nHolland und meldete sich im Oktober und November 2018 per E-Mail bei drei\nStellenvermittlern (KG-act. 57/44-46). Sie fand per Mitte März 2019 eine\nAnstellung als juristische Praktikantin im Notariat N.________, Niederlande.\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nEntgegen der ursprünglichen Absicht nahm der Notar N.________ die\nGesuchstellerin bereits per Mitte April 2019 als \"Kandidat-Notar\" auf, wo sie\nwährend zwei Tagen insgesamt 16 Stunden pro Woche arbeitete. Er bezahlte\nihr für die sechs Wochen von der zweiten Hälfte April 2019 bis Ende Mai 2019\nbzw. für 96 Arbeitsstunden einen Nettolohn von EUR 1'624.61 bzw.\nEUR 1'630.72, was monatlich EUR 1'083.10 bzw. EUR 1'087.15 entsprechen.\nIm Juni 2019 erhielt die Gesuchstellerin einen Nettolohn von EUR 975.54\nausbezahlt, wobei darin die Pensionskassenabzüge auch für Mai 2019 miteinbezogen sind\n(KG-act. 67, S. 7-9 N 21 und 23 f.; KG-act. 67/17; KG-act. 75, S. 4 N 14-16;\nKG-act. 75/2 und 75/3). Damit erweist sich der von der Gesuchstellerin bis\nEnde Oktober 2019 behauptete Monatslohn von netto EUR 1'000.00 (KG-act.\n75, S. 4 N 16) als glaubhaft, zumal der Gesuchsgegner die betreffenden Ausführungen der Gesuchstellerin nicht substanziiert bestreitet (vgl. KG-act. 78,\nS. 2 Abs. 2).\n\nJ.________ wurde am zz.________ 2005 geboren, weshalb es der\nGesuchstellerin aufgrund der seit September 2018 geltenden geänderten\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zumutbar gewesen wäre, nach einer\nangemessenen Übergangszeit bei einem 80 % Pensum bzw. während 32\nStunden als \"Kandidat-Notar\" tätig zu sein. Ihr ist deshalb für die Zeit von Mitte\nApril 2019 bis und mit Oktober 2019 ein Nettoeinkommen von EUR 2'000.00\npro Monat anzurechnen, zumal sie ihre Behauptung nicht glaubhaft belegt,\ndass bis Ende Oktober 2019 lediglich ein Pensum von 40 % bzw. ab\nNovember 2019 bloss eine Ausdehnung auf 60 % denkbar sein soll (vgl. KGact. 75, S. 4 N 16). Ausserdem behauptet die Gesuchstellerin nicht, weshalb\nsie nicht in der Lage wäre, einer weiteren, anderweitigen Arbeitstätigkeit zu\neinem Pensum von 40 % nachzugehen, falls es ihr tatsächlich nicht möglich\nsein sollte, mehr als 40 % im Notariat von Notar N.________ zu arbeiten. Diese Einkommenshöhe erscheint auch im Vergleich zu ihrer Anstellung im Jahre\n2009 bei die Gemeinde O.________ als angemessen, wo sie im November\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nbei einem Pensum von 55.56 % einen Lohn von EUR 2'111.28 brutto bzw.\nEUR 1'476.91 netto erzielte (KG-act. 67, S. 16 N 55; KG-act. 67/25), was bei\neinem Arbeitspensum von 80 % einem Nettoeinkommen von ca. EUR\n2'125.00 entspricht.\n\ndd) Notar N.________ hielt in seinem Schreiben vom 30. Juli 2019 fest, das\nmonatliche Bruttovollzeitgehalt eines Junior \"Kandidat-Notars\" betrage, abhängig vom Alter etc., zwischen EUR 2'500.00 und EUR 3'500.00. Nachdem\nder \"Kandidat-Notar\" sechs bis zwölf Monate im Dienst gewesen sei, beginne\nseine dreijährige Ausbildung zum Notar. C.________ habe einen (kleinen)\nRückstand an juristischer Kenntnis gegenüber neuen Absolventen, weil sich\nseit ihrem Abschluss des Studiums \"notarielles Recht\" die Gesetzgebung verändert habe. Bei einem Pensum von 16 bis 24 Stunden pro Woche werde sie\nnach einem halbjährigen Abarbeiten dieses Rückstands noch vier Jahre\nbenötigen, um als Medior arbeiten zu können. Alsdann werde sich das monatliche Bruttovollzeitgehalt auf zwischen EUR 3'500.00 und EUR 4'250.00 belaufen. Nach einer Tätigkeit von weiteren drei Jahren sei bei Erfüllung aller\ngesetzlichen Anforderungen die Ernennung zum Notar möglich. Stattdessen\nkönne der Kandidat-Notar als solcher bleiben und als Senior arbeiten, dessen\nmonatliche Bruttovollzeitgehalt zwischen EUR 4'000.00 und EUR 6'000.00\nbetrage (KG-act. 75/4). Abzuklären ist, welchen Nettoeinkommen diese Bruttogehälter entsprechen.\n\n"}