{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Davon in Abzug\nzu bringen sind die Sozialversicherungsleisten für AHV/IV/EO von 5.125 %\nund ALV von 1.1 % (vgl. www.bsv.admin.ch/Sozialversicherungen/Beiträge an\ndie Sozialversicherungen) sowie der Arbeitnehmerbeitrag für die Pensionskasse, sofern ein Jahreslohn von mindestens Fr. 21'330.00 erzielt wird. Die\nHöhe der Altersgutschriften wird in Prozenten des koordinierten Lohnes festgesetzt und beträgt 15 % bei Frauen im Alter zwischen 45 und 54 Jahren, wobei der Beitrag der Arbeitgeber mindestens gleich hoch sein muss wie die gesamten Beiträge aller ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl.\nwww.bsv.admin.ch/Sozialversicherungen/Berufliche Vorsorge und 3. Säule/Grundlagen & Gesetze/Grundlagen/Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge). Die Gesuchstellerin wurde am yy.________ geboren, weshalb ihr\nPensionskassenabzug 7.5 % (1/2 von 15 %) beträgt, woraus bei einem Arbeitspensum von 50 % ein Nettolohn von ca. Fr. 2'540.00 pro Monat\n(Fr. 5'894.00 – [5.125 %+ 1.1 % + 7.5 %] : 2) resultiert, welcher ihr ab 1. August 2017 bis zu ihrem Wegzug nach Holland per 1. August 2018, mithin bis\n31. Juli 2018 anzurechnen ist (vgl. E. 4.1d/cc hinten).\n\nd) Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, nach dem Umzug in die Niederlande habe sie sich zehnmal um Arbeitsstellen beworben, sich bei qualifizierten Jobvermittlern gemeldet und in Holland in ihrem früheren beruflichen Umfeld auf sich aufmerksam gemacht. Es bestehe nun die Aussicht, dass sie\nnach Ablauf des ihr unterbreiteten Vertrages bzw. ab 1. November 2019 für\ndrei Tage pro Woche definitiv als \"Kandidat-Notar\" im Notariat von Notar\nN.________ arbeiten könne, wobei er ihr gleichzeitig die berufsbegleitende,\ndreijährige Berufsausbildung für Notare finanzieren würde. Dabei würde sie\nbei einer Vollzeitanstellung im ersten Jahr ca. EUR 2'371.00 brutto verdienen.\nNach Abschluss dieser Ausbildung müsste sie weitere drei Jahre als \"Kandi-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\ndat-Notar\" arbeiten, um von der Königlichen notariellen Berufsorganisation als\nNotar ernannt zu werden oder aber sie vom Justizministerium zum \"hinzugefügten\" Notar ernannt werden, wobei sie dann dieselben Aufgaben und Befugnisse wie ein Notar hätte, aber bei einem Notar angestellt sein müsste ohne eine eigene Kanzlei eröffnen zu können (KG-act. 67, S. 14-16 N 50-56).\nNotar N.________ habe sie bereits ab 1. Mai 2019 als \"Kandidat-Notar\" aufgenommen und sich entschieden, ihr schon für die zweite Hälfte April 2019\neinen Lohn zu bezahlen, sodass sie lediglich für einen Monat (Mitte März\n2019 bis Mitte April 2019) Praktikantin gewesen sei und keinen Lohn erhalten\nhabe, was in Holland bei Praktikantenstellen üblich sei. Bis Ende Oktober\n2019 werde sie bei ihrem Arbeitspensum von 40 % durchschnittlich\nEUR 1'000.00 pro Monat netto verdienen (KG-act. 75, S. 4 N 15 f.). Die Höhe\nihres Nettoeinkommens ab November 2019 sei noch offen. Denn falls genügend Arbeit in der Kanzlei vorhanden sei, würde eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums auf 60 % denkbar sein (KG-act. 75, S. 4 N 16).\n\nDer Gesuchsgegner bestreitet dies nur pauschal bzw. wendet ein, die Gesuchstellerin habe die ihr zumutbaren Anstrengungen und Bemühungen nicht\nunternommen, um ein adäquates Arbeitspensum aufzunehmen und einen\nentsprechenden Verdienst zu erwirtschaften. Es sei inakzeptabel und unzumutbar, dass die Gesuchstellerin jetzt als Praktikantin tätig sei und er sie\nwährend der nächsten sechs Kandidaten- und Ausbildungsjahre finanzieren\nsolle, zumal die finanziell (zu) knappen Verhältnisse dies ebenso wenig nahelegen würden. Vielmehr sei ihr ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.00\npro Monat anzurechnen. Die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Lohnabrechnungen seien ein Hohn und rechtsmissbräuchlich (KG-act. 71, S. 7 ad\n50 ff.; KG-act. 78, S. 2 Abs. 2).\n\naa) Die Gesuchstellerin vermag glaubhaft zu belegen, dass sie sich im Mai\n2018, zweimal im September 2018 und im Oktober 2018 auf Stellen in den\nNiederlanden bewarb sowie sich im November 2018 an drei verschiedene\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nJobvermittler wandte (KG-act. 57/43-57/46). Diese Bemühungen sind als\nausreichend zu qualifizieren, zumal zu beachten ist, dass die Gesuchstellerin\nmit H.________ und J.________ per 1. August 2018 in die Niederlande zog\n(vgl. E. 4.1d/cc hinten) und allgemein bekannt ist, dass es bei jedem Umzug\ninsbesondere ins Ausland besonders viel zu organisieren und zu regeln gibt.\nDaher ist der Gesuchstellerin ab 1. August 2018 bis Mitte April 2019 kein\nhypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.\n\n"}