{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den\nausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen\nangerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist.\nDamit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das\ntatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass dem\nbetroffenen Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können.\nVielmehr muss es ihm auch tatsächlich möglich sein, aufgrund dieser\nAnstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGer, Urteil\n5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1; BGer, Urteil 5A_90/2017 vom\n24. August 2017 E. 5.1; BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235; BGE 137 III 118 E. 2.3\nS. 120 f.). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nQualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden\nEhegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Ob dem betreffenden\nEhegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe\nzugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch\ntatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage (BGE 137 III 102\nE. 4.2.2.2 S. 108 = Pra 101 Nr. 27; BGer, Urteil 5A_939/2014 vom 12. August\n2015 E. 4.1), die durch entsprechende Feststellungen oder durch die\nallgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGer, Urteil 5A_939/2014 vom\n12. August 2015 E. 4.1). Bei langandauernden Ehen ist einem Ehegatten die\nWiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht mehr zuzumuten, wenn er während\nder Ehe nicht erwerbstätig war und im Zeitpunkt der Trennung 45 Jahre alt ist.\nHeute besteht die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen\n(BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f.; BGer, Urteil 5A_319/2016 vom\nww.________ 2017 E. 4.2). Das Bundesgericht gab im September 2018 seine\nRechtsprechung zur 10/16-Regel auf und führte aus, für den Normalfall sei\ndem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem\nKindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden)\nobligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von\n50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab\ndessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten\n(BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Zu beachten ist, dass der betreuende\nElternteil auch anders als durch die obligatorische Beschulung des Kindes von\nBetreuungspflichten entlastet (Kinderkrippe, Tagesmutter, kindergarten- oder\nschulergänzende Angebote wie Mittagstisch) und dadurch für eine\nErwerbstätigkeit frei werden kann (BGE 144 III 481 E. 4.7.7 und 4.7.8 S. 497-\n499). Es handelt sich dabei um Richtlinien, von welchen aufgrund\npflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen\nwerden kann. So kann etwa berücksichtigt werden, dass bei vier Kindern die\nverbleibende ausserschulische Betreuungslast deutlich grösser ist als bei nur\neinem Kind (BGE 144 III 481 E. 4.7.9 S. 499).\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nc) Die Parteien heirateten am ________ in Groningen (NL; Vi-BB 44, S. 4\nN 1). Die Gesuchstellerin studierte niederländisches Recht und arbeitete\nwährend der Ehe längere Zeit, zumindest teilzeitlich. Zwar kündigte sie ihre\nAnstellung bei der Gemeinde O.________, NL (vgl. etwa KG-act. 67/25) im\nJahre 2006/2007, war aber weiterhin für diese Gemeinde tätig, indem sie für\ndiese aus der Ferne im Hintergrund arbeitete. Spätestens anfangs 2011\nkündigte die Gesuchstellerin ihre Anstellung bei der Gemeinde O.________\ndefinitiv. Weiter ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin sehr gut\nHochdeutsch spricht und schreibt (Vi-act. A/I, S. 7 f. N 19; Vi-act. A/IV, S. 9 f.\nad 19; Vi-act. A/V, S. 12 f. N 42-45). Sodann musste die Gesuchstellerin\nspätestens seit Februar 2015 wissen, dass die Trennung für die Parteien\ndefinitiv sein würde. Damals war sie 49 Jahre alt. Die Gesuchstellerin ist heute\n53-jährig. Die einzige noch nicht mündige Tochter J.________, steht unter der\nalleinigen Obhut der Gesuchstellerin. Vor diesem Hintergrund (und der damals\ngeltenden „10/16-Regel“) wäre es der Gesuchstellerin grundsätzlich\nzuzumuten gewesen, seit feststehender definitiver Trennung, also seit Februar\n2015, bzw. nach einer angemessenen Übergangszeit, wieder einer\nArbeitstätigkeit zu einem Pensum von 50 % nachzugehen.\n\nDie Gesuchstellerin bewarb sich nachweislich erstmals im Mai 2016 um eine\nAnstellung in der Schweiz, und bis September 2018 insgesamt zehnmal,\nwelche Bewerbungen ohne Erfolg blieben (vgl. Vi-KB 45, 63-67 und 83-88;\nKG-act. 6/5). Ihre Arbeitsbemühungen sind zumindest bis Mai 2018\n(vgl. E. 4.1d/aa nachfolgend) als ungenügend zu qualifizieren, weshalb der\nGesuchstellerin, wie vom Gesuchsgegner beantragt, ab 1. August 2017 ein\nhypothetisches Einkommen anzurechnen ist, und zwar zu einem Pensum von\n50 % und nicht wie vom Gesuchsgegner gefordert von 80 %, weil sie um die\nBetreuung der jüngsten Tochter J.________ besorgt ist und das\nBundesgericht seine Rechtsprechung betreffend die 10/16-Regel erst im\nSeptember 2018 aufgab (vgl. E. 4.1b vorne).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}