{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:23:01", "Checksum": "7e8a8d81f36b113fa309e0e53075dba5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung\n\nBGer, Urteil 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2; BGE 129 III 55 E.\n3.1.4 und 3.1.5 S. 59 = Pra 2003 Nr. 101). Gleiches gilt für H.________,\nwelche bereits während des vorsorglichen Massnahmenverfahrens vor\nErstinstanz mündig wurde und für welche die Vorinstanz die\nUnterhaltsbeiträge über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss ihrer\nangemessenen Erstausbildung festsetzte (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-\nZiff. 7 S. 32), was der Gesuchsgegner im vorliegenden Berufungsverfahren\nnicht anfocht. Darum sind die Kosten von I.________ und H.________ für ihre\nLebenshaltung inkl. Schule bzw. Studium, grundsätzlich auch in die\nBedarfsrechnung der Gesuchstellerin miteinzubeziehen bzw. nicht gesondert\nvon beiden Parteien je zur Hälfte mitzufinanzieren, auch wenn I.________ von\nAugust 2018 bis 9. Juli 2019 bei ehemaligen Nachbarn in Einsiedeln wohnte\nund H.________ über ein Studienzimmer verfügt (vgl. E. 6.5d/aa und bb\nhinten). Denn eine hälftige Teilung der Kosten für I.________ (für ein Jahr)\nund H.________ ist schon deshalb unbegründet, weil die Eltern die\nUnterhaltspflicht gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, also auch unter\nBerücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\n(Fountoulakis/Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, N 9 zu Art. 276 ZGB), zu tragen haben, welche\nbei der Gesuchstellerin erheblich geringer ist als beim Gesuchsgegner. Nur für\nden Fall, dass dem Gesuchsgegner die finanziellen Mittel fehlen, für den\nBedarf von H.________ aufzukommen, ist dieser über die staatliche\nStudienfinanzierung zu decken (vgl. dazu E. 6.5v hinten).\n\n4.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin kein Erwerbseinkommen\nan, weil die Parteien eine „Expat-Ehe“ geführt hätten und die Gesuchstellerin\nsich zurzeit nachweislich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe, aber noch\nkeinen ausserhäuslichen Verdienst gefunden habe. Daran vermöchte nichts\nzu ändern, falls es der Gesuchstellerin gemäss der bundesgerichtlichen\n10/16-Regel bereits zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum\nvon 50 % nachzugehen (angef. Verfügung, E. 39 S. 19).\nKantonsgericht Schwyz 13\n\na) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Parteien würden seit dem Zuzug der\nGesuchstellerin in die Schweiz im Juni 2014 keine „Expat-Ehe“ mehr führen;\nseit Oktober 2013 wolle sich die Gesuchstellerin scheiden lassen. Es sei nicht\nersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin als ausgebildete Juristin, die bis in\ndas Jahr 2011 als solche gearbeitet habe, nicht einer ausserhäuslichen Teilzeiterwerbstätigkeit von mindestens 50 % bzw. gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung von 80 % nachgehe, zumal die Töchter bereits 14,\n17 und 20 Jahre alt seien. Weder habe sich die Gesuchstellerin nachweislich\num eine Teilzeitanstellung bemüht noch treffe zu, dass Teilzeitpensen nicht in\nAussicht stünden. Die Einreichung von drei Bewerbungen in zehn Monaten\nbelege keine ernsthaften Absichten der Gesuchstellerin. Aus diesen Gründen\nsei der Gesuchstellerin ab 1. August 2017 ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 4‘000.00 anzurechnen, zumal sie sich selber als erwerbstätig\npräsentiere und vier Jahre Zeit gehabt hätte, eine Stelle zu finden (KG-act. 1,\nS. 16-18 N 4.5a; KG-act. 16, S. 11 ad 63 ff.; KG-act. 61, S. 8 f. ad 17 f.).\n\nDie Gesuchstellerin bestreitet das Vorbringen des Gesuchsgegners. Noch im\nJanuar 2014 habe der Gesuchsgegner J.________ mitgeteilt, wieder in die\nSchweiz zurückzukehren und erst im Februar 2015 habe er seine Trennungsabsicht seiner Familie gegenüber geäussert. Sie habe sich ernsthaft um eine\nStelle bemüht und entsprechende Bewerbungen ins Recht gelegt, aber keine\ngefunden, weil sie im holländischen bzw. nicht im schweizerischen Recht ausgebildet sei. Ausserdem sei für die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit stets\neine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, weshalb ein hypothetisches\nEinkommen nicht rückwirkend per 1. August 2017 angenommen werden dürfe. Darüber hinaus sei die Gesuchstellerin heute bereits 49 Jahre alt, so dass\nein Wiedereinstieg ins Berufsleben nach konstanter und immer noch gültiger\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zumutbar sei. Vor diesem\nHintergrund könne von ihr nicht verlangt werden, jede Büroarbeit zu verrichten\n(KG-act. 6, S. 21 f. N 63-66; KG-act. 26, S. 8 f. N 32-35).\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nb) Ist die Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu\nerwarten, sind die Kriterien für die Bemessung des Scheidungsunterhalts\ngemäss Art. 125 ZGB analog heranzuziehen, auch wenn sich die Frage der\nEigenversorgungskapazität bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts\nakzentuierter stellt als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im\nRahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzverfahrens (BGer,\nUrteil 5A_912/2010 vom 11. April 2011 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_319/2016 vom\nww.________ 2017 E. 4.2). Bei vorderhand weiterbestehender Ehe ist das\nElement der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner und ihre\nbisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen als bei der\nScheidung. Aber auch namentlich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird\nbei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens dem\nunterhaltsberechtigten Ehegatten bereits ab der Trennung die\nWiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zugemutet (BGer,\nUrteil 5A_319/2016 vom ww.________ 2017 E. 4.2), falls die entsprechenden\nVoraussetzungen erfüllt sind.\n\n"}