{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Daher sei der Kontakt\nzwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner aufrechtzuerhalten und ihm\nein eingeschränktes Besuchsrecht in der Schweiz einzuräumen, und zwar\nwährend der Schulferien der Töchter an einem Tag pro Ferienblock (Sommer,\nHerbst, Weihnachten, Winter und Frühling) und unter einmonatiger Vorankündigung frühestens ab Weihnachten 2017. Ausserdem werde er berechtigt erklärt, einmal pro Woche mittels SMS oder E-Mail mit jedem Kind in Kontakt zu\ntreten, nicht aber per Telefon oder Videotelefonie wie Skype (angef. Verfügung, E. 5 S. 7-9). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes,\ndass inzwischen beide Parteien in den Niederlanden bzw. ca. 45 Autofahrminuten voneinander entfernt wohnen, ist der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, J.________, für die weitere Dauer des Ehescheidungsprozesses alle\nzwei Monate an je einem Tag auf eigene Kosten zu besuchen oder zu sich auf\nBesuch zu nehmen, dies unter einmonatiger schriftlicher Vorankündigung,\nsowie mit ihr per SMS oder E-Mail einmal pro Woche in Kontakt zu treten.\nEine Besuchsrechtsregelung für I.________ entfällt, weil sie am xx.________\n2019 mündig wurde.\n\n3. a) Die Gesuchstellerin will die Kosten für J.________, I.________ und\nH.________ in ihre Bedarfsrechnung und jene der Kinder aufnehmen, für\nwelche der Gesuchsgegner aufzukommen habe. I.________ stehe unter ihrer\nObhut bzw. habe lediglich während der Schulzeit bei ehemaligen Nachbarn (in\nEinsiedeln) gewohnt. Sie komme für den ganzen Lebensunterhalt von\nI.________ auf und sei deren erste Ansprechpartnerin. I.________ wohne seit\ndem 9. Juli 2019 bei ihr in M.________, habe seither keinen Aufenthalt mehr\nin Einsiedeln. H.________ wohne an den Wochenenden bei ihr zuhause und\nsie gewähre ihr auch Kost. Alles, was H.________ nicht selber finanzieren\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nkönne, übernehme sie (die Gesuchstellerin). Daher sei das Vorbringen des\nGesuchsgegners völlig verfehlt, wonach sie zur Hälfte für die Kosten von\nH.________ und I.________ aufzukommen habe. H.________ habe im\nRahmen der (staatlichen) Studienfinanzierung monatlich EUR 870.00\nbezogen, seit Januar 2019 seien es EUR 882.47. Nur wenn der\nGesuchsgegner aus finanziellen Gründen nicht in der Lage wäre, den Bedarf\nvon H.________ zu decken, müsste dieser um die staatliche Finanzierung\nreduziert werden\n(KG-act. 57, S. 3-5 und S. 13 N 16; KG-act. 67, S. 11 N 34, S. 3 f. N 47 und\n49; KG-act. 67/21; KG-act. 75, S. 6 N 22).\n\nDer Gesuchsgegner wendet ein, I.________ und H.________ stünden nicht\nunter der Obhut der Gesuchstellerin. Letztere bezahle diesen beiden Kindern\nweder Kost noch Logis noch erbringe sie Leistungen in natura. Gemäss Art.\n276 Abs. 1 und 2 ZGB seien beide Elternteile für ihre Kinder\nunterhaltspflichtig. Daher habe er nicht allein für den Lebensbedarf von\nI.________ und H.________ aufzukommen, sondern die Gesuchstellerin habe\ndiese zur Hälfte mitzufinanzieren. Der Staat finanziere den monatlichen Bedarf\nvon H.________ von EUR 1'481.67 in der Höhe von EUR 870.00. Er sei\nbereit, die Differenz von EUR 610.00 zu bezahlen, falls die Gesuchstellerin\nsich daran hälftig beteilige. Daher sei sein Berufungsantrag insoweit\nanzupassen, als er zu verpflichten sei, H.________ an ihren Unterhalt\nFr. 350.00 pro Monat zu bezahlen, spätestens mit Wirkung ab 1. August 2018\n(KG-act. 61, S. 6 ad 10 ff. I.________, S. 7 N a, S. 8 N c und S. 9 unten).\n\nb) I.________, wurde während des vorliegenden Berufungsverfahrens am\nxx.________ 2019 mündig. Gleichentags stimmte sie der Fortsetzung der\nProzessstandschaft durch die Gesuchstellerin zu (KG-act. 77/1). Diese ist\ndeshalb weiterhin befugt, über die Mündigkeit von I.________ hinaus im\neigenen Namen und an ihrer Stelle Unterhaltsbeiträge einzuklagen, wobei die\nUnterhaltsbeiträge zu Handen des mündigen Kindes zu zahlen sind (vgl.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}