{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die erheblichen Tatsachen sind\nlediglich glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Vorliegend ist neben dem Ehegatten- auch der Kinderunterhalt strittig,\nweshalb der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO gilt.\nEhegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge bilden aus der Sicht der finanziellen\nLeistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass das Sachgericht\nverpflichtet ist, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die\nentscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien,\naber unter deren aktiven Mitwirkung Beweise zu erheben (BGer, Urteil\n4P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3). Das Gericht hat deshalb für\nsämtliche Perioden den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ent-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Die Bestimmung von Art. 296\nZPO gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E.\n4.5.2 S. 620). Das Gericht ist somit auch ohne Antrag der Parteien verpflichtet, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet\nsind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Beweise, welche für den\nEntscheid wesentlich sind, hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen\nder Parteien abzunehmen (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 zu Art.\n296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung;\nSchweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11 zu Art. 296 ZPO).\nAber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das\nSammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind\nnach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil\nsie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nc) Das Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur\nUrteilsberatung, wenn es wie vorliegend den Sachverhalt von Amtes wegen\nabzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz\ngilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis,\nauch keine Spezialregel für das vereinfachte Verfahren oder für den Fall, in\nwelchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber\nneue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für\ndie erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs.\n1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26). Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nAbs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und\nBeweismittel vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1\nZPO nicht gegeben sind (BGE 144 III 349 Regeste und E. 4.2.1 S. 351 f. =\nPra 8/2019 Nr. 88). Darum sind beide Parteien mit den von ihnen im\nBerufungsverfahren neu behaupteten Tatsachen und eingereichten\nUnterlagen unabhängig von der Einhaltung der Novenvoraussetzungen nach\nArt. 317 Abs. 1 ZPO zu hören. Die vom Gesuchsgegner (und von der\nGesuchstellerin) in sämtlichen Eingaben vorgebrachten Einwendungen gegen\nneue Vorbringen und Belege der Gegenpartei sind unbegründet. Darauf ist in\nder Folge grundsätzlich nicht mehr einzutreten.\n\n2. Der Gesuchsgegner bringt mit Eingabe vom 11. September 2018 vor,\nnach Vorliegen der von der Gesuchstellerin zu edierenden Unterlagen zu den\nEinkommens- und Bedarfsverhältnissen in Holland (Wohnkosten, Krankenkassenprämienrechnung) dränge sich auf, ab spätestens 1. September 2018\nunter anderem die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung anzupassen\n(KG-act. 50, S.2). In der Folge äusserte sich keine Partei mehr dazu (vgl. KGact. 57, 61, 67 und 71). Daher ist gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes\nwegen die erforderliche Regelung anzuordnen.\n\nDer Gesuchsgegner stellt die vorinstanzliche Erwägung nicht in Abrede, wonach er oft allein auf Geschäftsreisen gewesen sei und/oder infolge der vielen\nWechsel teilweise ebenfalls für kurze Zeit allein gewohnt habe, während die\nGesuchstellerin sich stets um die Kinder gekümmert habe. Die Beziehung\nzwischen den Töchtern und dem Gesuchsgegner scheine deswegen bereits\nseit Jahren durch ein räumliches Distanzverhältnis und dessen Job-\nOpportunitäten geprägt. Insbesondere dessen Entscheid, nach gescheiterter\nEhe mit einer neuen Partnerin in die Niederlande zu ziehen, obwohl es ihm\naufgrund seines Lebenslaufes auch offengestanden hätte, in der Schweiz eine\nberufliche Herausforderung nachzugehen, um näher bei seinen Kindern zu\nsein, möge das sensitive Empfinden und Vertrauen der Kinder in den Ge-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n"}