{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder H.________, I.________ und J.________ jeweils vorschüssig monatliche Unterhaltsbeiträge bis und mit Juni\n2016 von je Fr. 1‘300.00, ab Juli 2016 von je Fr. 800.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen sowie au.o. Auslagen (bspw. Schule), sofern diese vorgängig mit dem Berufungskläger abgesprochen wurden und von\nkeinem Dritten bezahlt werden. Der Berufungskläger sei überdies\nberechtigt zu erklären, bereits von ihm geleistete Zahlungen an die\nBerufungsbeklagte für die Kinder gegen Nachweis der Zahlungen\nvom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug bzw. zur Verrechnung zu bringen.\n3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten\nan deren Unterhalt bis und mit Juni 2016 vorschüssig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5‘115.00, von Juli 2016 bis Juli\n2017 einen solchen von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen. Ab August 2017\nsei von einem Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte abzusehen. Der Berufungskläger sei überdies berechtigt zu erklären, bereits von ihm geleistete Zahlungen an die Berufungsbeklagte gegen Nachweis der Zahlungen vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag\nin Abzug bzw. zur Verrechnung zu bringen.\n4. Es sei die Vollstreckung der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln v. 21. September 2017 (ZES 2016 066) aufzuschieben.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.\n\nMit Berufungsantwort vom 19. Oktober 2017 trug die Gesuchstellerin auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei. Sie beantrage zudem\ndie Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe der Anwaltskosten von voraussichtlich Fr. 4‘000.00 zuzüglich eines allfälligen Gerichtskostenanteils zu\nverpflichten. Eventualiter, falls ein Prozesskostenbeitrag nicht gesprochen\nwerden könne, sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung und\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nRechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (KG-act. 6).\n\nAm 2. und 10. November 2017 reichte die Gesuchstellerin neue Akten ins\nRecht (KG-act. 9 und 11). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Berufungsantwort (KG-act. 16). Am 12. Februar\n2018 liess die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht das Formular „Auskünfte\nzur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ mit entsprechenden Beilagen\nzukommen (KG-act. 21). Mit Eingabe vom 1. März 2018 liess sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 12. Februar 2018\nvernehmen mit dem Rechtsbegehren, es sei das Gesuch um Aufschub der\nVollstreckbarkeit abzuweisen und es sei die Gesuchstellerin die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung zu bescheinigen (KG-act. 26). Mit Verfügung vom 14. März 2018 wies die Kantonsgerichtsvizepräsidentin das Gesuch\num aufschiebende Wirkung ab, mit Verbleib der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache (KG-act. 30), wozu der Gesuchsgegner am\n11. April 2018 Stellung nahm (KG-act. 32), zu welcher sich die Gesuchstellerin\nihrerseits mit Eingabe vom 26. April 2018 vernehmen liess (KG-act. 34). Am\n17. / 22. Mai 2018 und 28. Juni 2018 bescheinigte der Gerichtsschreiber die\nVollstreckbarkeit der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. September 2017 mit dem Hinweis, dass die betreffende Verfügung, soweit angefochten, noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 40, 42 und\n44). Mit Eingabe vom 7. September 2018 teilte die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht mit, dass sie neu in Holland lebe (KG-act. 46). Sodann beantragte\nder Gesuchsgegner am 10. September 2018, die Gesuchstellerin habe sich\nüber ihre Einkommens- und Bedarfsverhältnisse in den Niederlanden\nvollständig und detailliert auszuweisen. Eine Anpassung der Anträge (Klageänderung) sowie der Begründung zu den Kinderbelangen und zur Unterhaltsregelung müsse vorbehalten werden (KG-act. 48). Mit Eingabe vom 11.\nSeptember 2018 wies der Gesuchsgegner darauf hin, dass nach Vorliegen\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nder von der Gesuchstellerin zu edierenden Unterlagen zu den Einkommensund Bedarfsverhältnissen in Holland sich spätestens per 1. September 2018\neine Anpassung der Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung aufdränge (KGact. 50). Am 10. Dezember 2018 nahm die Gesuchstellerin zur Eingabe des\nGesuchsgegners vom 10. September 2018 Stellung (KG-act. 57), wozu sich\nder Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. Februar 2019 vernehmen liess (KGact. 61). Am 3. Mai 2019, 31. Juli 2019 und 22. August 2019 reichte die Gesuchstellerin weitere Akten ins Recht (KG-act. 67, 75 und 77) und der Gesuchsgegner nahm dazu am 26. Juni 2019 und 26. August 2019 Stellung (KGact. 71 und 78).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n"}