{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:23:01", "Checksum": "7e8a8d81f36b113fa309e0e53075dba5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung\n\n und J.________ monatlich im Voraus ab 25.05.2015 bis zum\n14.07.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 13‘811.00 zu bezahlen, wobei ihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird.\n5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren\nUnterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________\nund J.________ monatlich im Voraus ab 15.07.2016 bis zum\n30.11.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘171.00 und ab\n01.12.2016 bis 31.12.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF\n11‘736.00 (CHF 12‘171.00 minus CHF 435.00) zu bezahlen, wobei\nihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht\neingeräumt wird. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern\nan der Höhe des monatlichen Kinder-Unterhaltsbeitrages nichts.\n6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren\nUnterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________\nund J.________ monatlich im Voraus ab 01.01.2017 bis\n31.03.2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘070.00\n(CHF 11'970.00 minus CHF 900.00) und ab 01.04.2017 bis\n31.07.2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘970.00 zu bezahlen, wobei ihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern an der Höhe des monatlichen Kinder-\nUnterhaltsbeitrages nichts.\n7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren\nUnterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________\nund J.________ monatlich im Voraus ab 01.08.2017 und die weitere Dauer des Ehescheidungsprozesses folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n- für die Gesuchstellerin\n(aus ehelichem Unterhalt,\n50 % von CHF 4‘884.00): CHF 2‘442.00\n- für Tochter H.________ über die Mündigkeit hinaus\nbis zum Abschluss ihrer angemessenen\nErstausbildung\n(Barunterhalt): CHF 1‘636.00\n- für Tochter I.________, ggf. über die Mündigkeit\nhinaus bis zum Abschluss ihrer angemessenen\nErstausbildung\n(Barunterhalt): CHF 1‘636.00\n- für Tochter J.________ (Barunterhalt): CHF\n2‘141.00\n- für Tochter J.________ (Betreuungsunterhalt 50 %): CHF\n2‘442.00\nAllfällige ab 01.08.2017 vom Gesuchsgegner unter dem Titel\nUnterhalt an die Gesuchstellerin geleistete Zahlungen sind mit\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nden monatlichen Unterhaltsbeitragsverpflichtungen verrechenbar. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern an der\nHöhe der monatlichen Kinder-Unterhaltsbeiträge nichts.\n8. In Bezug auf allfällige niederländische Kinderzulagen wird nichts\nverfügt.\n9. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin\nund die drei Töchter ist der Massnahmenrichter von folgenden Einkommen und Vermögen der Parteien ausgegangen:\n9.1. Einkommen der Gesuchstellerin pro Monat:\n- CHF 0.00;\n9.2. Einkommen des Gesuchsgegners pro Monat netto:\n- CHF 21‘720.00 (Einkommen L.________ Singapur,\n2015/2016),\n- CHF 22‘100.00 (Einkommen ab Arbeitsbeendigung bei der\nL.________, hypothetisch);\n9.3. Vermögen der Gesuchstellerin:\n- CHF 0.00;\n9.4. Vermögen des Gesuchsgegners:\n- CHF 100‘000.00 mindestens.\n10. […].\n11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das\nScheidungsverfahren ZEO 2015 020 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 13‘500.00 zu bezahlen.\n12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das\nvorliegende Massnahmenverfahren einen Prozesskostenbeitrag\nvon CHF 5‘000.00 zu bezahlen, wobei dieser Betrag mit der ausserrechtlichen Entschädigung gemäss nachfolgender Dispositiv-\nZiffer 15 nicht verrechenbar ist.\n13. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.\n14. Die Gerichtskosten werden auf CHF 9‘000.00 festgesetzt. Sie werden der Gesuchstellerin zu einem Drittel (CHF 3‘000.00) und dem\nGesuchsgegner zu 2/3 (CHF 6‘000.00) überbunden.\n15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausserrechtlich mit CHF 3‘200.00 zu entschädigen.\n16. [Rechtsmittel].\n17. [Zustellung].\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n"}