- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2017 (Postaufgabe: 2. Oktober 2017; Eingang: 3. Oktober 2017) seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 2), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO sowie in Anwendung von § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist; - dass zweitinstanzlich ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist und mangels Umtriebe keine Entschädigungen zu sprechen sind;- verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden zweitinstanzlich keine Kosten erhoben.