- dass der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. September 2017 (Postaufgabe: 30. September 2017; Eingang: 2. Oktober 2017) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln bzw. gegen die Dispositivziffern 1.b und 1.c der superprovisorischen und prozessleitenden Anordnungen vom 19. September 2017 Beschwerde erhob mit den Anträgen, dass er wieder freien Zutritt zum Haus und eine Übernachtungsmöglichkeit im Haus habe und er wieder einen Schlüssel zum Haus bekomme (KG-act. 1);