1. Beschwerdeantrag Ziff. 1 wird abgewiesen. Im Übrigen wird antragsgemäss der Urteilsvorschlag des Vermittleramtes Schwyz vom 1. Mai 2017 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und das Amt angewiesen, die Parteien zu einer neuen Schlichtungsverhandlung vorzuladen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.00 zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 8