4. Zusammenfassend ist Beschwerdeantrag Ziff. 1 abzuweisen, im Übrigen indes zufolge Nichtigkeit antragsgemäss der Urteilsvorschlag des Vermittleramtes vom 1. Mai 2017 aufzuheben und das Amt anzuweisen, die Parteien zu einer neuen Schlichtungsverhandlung vorzuladen. Ausgangsgemäss hat die mit ihrem Antrag unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen und den in der Sache vollständig durchdringenden Beschwerdeführer in dieser angesichts des niedrigen Streitwerts von Fr. 514.25 vergleichsweise unwichtigen Streitsache angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 und 107 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO sowie §§ 2, 6 und 12 GebTRA);- beschlossen: