Dieser Umstand entzieht auch dem Urteilsvorschlag, der dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht eröffnet worden ist und daher von ihm nicht abgelehnt werden konnte, jede Grundlage. Es liegen aufgrund der Tatsache, dass die Entgegennahme der fraglichen Zustellungen durch den Beschwerdeführer weder beleg- noch fingierbar ist, mithin im Sinne der Rechtsprechung offensichtlich schwere Verfahrensfehler mit Nichtigkeitsfolgen vor, gegen die sich der Beschwerdeführer in keiner Weise zur Wehr setzen konnte. Kantonsgericht Schwyz 7