202 Abs. 3 ZPO) ist dem Beschwerdeführer, der nicht mit entsprechenden Zustellungen des Vermittleramtes rechnen musste, nicht eröffnet worden. Damit hatte er keine Gelegenheit, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO) oder diese im Bewusstsein um die Folgen zu versäumen (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Dieser Umstand entzieht auch dem Urteilsvorschlag, der dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht eröffnet worden ist und daher von ihm nicht abgelehnt werden konnte, jede Grundlage.