Vier Tage nachdem der Beschwerdeführer auf dem Betreibungsamt in Kenntnis einer Konkursandrohung sowie des Sühneverfahrens und des Urteils des Vermittleramtes gelangt sein soll, beantragte die von ihm beauftragte Schuldenberatung dem Vermittleramt, den Urteilsvorschlag aufzuheben und eine neue Sühneverhandlung anzusetzen (Vi-act. 5, indes ohne Kopien der Konkursandrohung, der Angaben des Betreibungsamtes und der Adressänderungsmeldung).