c) In der Rechtsprechung im Zivilrecht wird Nichtigkeit einer Entscheidung angenommen, wenn die betroffene Person von der Verfahrenseröffnung gar keine Kenntnis und damit keine Gelegenheit erhielt, an einem gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen. Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet wurden, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen und können nicht vollstreckt werden. Die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes ist allerdings nicht leichthin anzunehmen.