Selbst wenn der Beschwerdeführer Abholungseinladungen erhalten hätte und diesen nicht gefolgt wäre, könnte die Zustellung der zur Abholung bereit liegenden und schliesslich als nicht abgeholt retournierten Urkunden mangels vorbestehenden Prozessrechtsverhältnisses nicht fingiert werden. Die falschen Zustellungen an die Adresse der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers erfolgten schliesslich nicht versehentlich oder weil der Beschwerdeführer dem Vermittleramt eine falsche Adresse angegeben hätte, sondern gestützt auf die unrichtigen Adressangaben der Beschwerdegegnerin im Schlichtungsgesuch.