Da wie gesagt eine Zustellungsfiktion nicht zulässig ist, darf mangels erforderlicher unterschriftlicher Bestätigung der Entgegennahme der Urkunden ebenfalls nicht angenommen werden, die Ex-Partnerin könnte dem Beschwerdeführer die Abholungseinladungen trotzdem übergeben haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer Abholungseinladungen erhalten hätte und diesen nicht gefolgt wäre, könnte die Zustellung der zur Abholung bereit liegenden und schliesslich als nicht abgeholt retournierten Urkunden mangels vorbestehenden Prozessrechtsverhältnisses nicht fingiert werden.