= plädoyer 5/17 S. 75 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war aufgrund dieses Schreibens dem Vermittleramt gegenüber also nicht verpflichtet, geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit dessen Post Kantonsgericht Schwyz 5 durch einen allfälligen Nachsendeauftrag oder durch Abmachungen mit seiner ehemaligen Partnerin zu treffen.