Abgesehen davon ist diesem Schreiben bloss eine Zahlungsfristansetzung und vorbehältlich eines annehmbaren Zahlungsvorschlages die Androhung zu entnehmen, dass ungenützter Fristablauf die Einleitung bzw. Fortsetzung rechtlicher Massnahmen zur Folge habe. Dies erfüllt die Voraussetzungen einer Zustellfiktion nicht, da damit noch kein Verfahren rechtshängig gemacht wurde, in welchem der Beschwerdeführer mit Zustellungen des Vermittleramtes bzw. der Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; ZK2 2013 5 vom 13. November 2013 E. 4 f.; CAN 3-17 Nr. 47 E. 4.4 = plädoyer 5/17 S. 75 mit Hinweisen).