b) Soweit die Inkassofirma der Beschwerdegegnerin geltend macht, der Beschwerdeführer sei über die Verfahrenseinleitung bzw. über das Fortsetzen des Verfahrens aufgrund ihres Schreibens vom 16. November 2016 (KGact. 7/5) informiert gewesen, trifft das nicht zu. Es wird bestritten und ist nicht bewiesen, dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Abgesehen davon ist diesem Schreiben bloss eine Zahlungsfristansetzung und vorbehältlich eines annehmbaren Zahlungsvorschlages die Androhung zu entnehmen, dass ungenützter Fristablauf die Einleitung bzw. Fortsetzung rechtlicher Massnahmen zur Folge habe.