6). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Schlichtungsgesuch keine Kenntnis und damit keine Gelegenheit erhielt, an dem laufenden Schlichtungsverfahren mitzuwirken sowie zum Urteilsvorschlag Stellung zu nehmen bzw. diesen abzulehnen (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Auch die Tatsache und der Zeitpunkt der Zustellungen der A-Postsendungen sind abgesehen davon, dass diese die vorgeschriebene, qualifizierte Form nicht erfüllten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 ZPO), nicht bewiesen.