an den früheren, im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr aktuellen Wohnort des Beschwerdeführers adressiert zu haben. Es anerkennt, nicht beweisen zu können, dass die Vorladung und der Urteilsvorschlag vom Beschwerdeführer, dessen Wohnsitzwechsel per 1. März 2017 amtlich bestätigt und unbestritten ist (vgl. KG-act. 1/8), entgegengenommen worden seien, weshalb es vorbehältlich einer in der Folge offenbar nicht erhältlichen Zustimmung der Beschwerdegegnerin erwog, eine neue Schlichtungsverhandlung durchzuführen (vgl. Vi-act. 6).