a) Das Vermittleramt hält fest, die Einschreiben der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung und des Urteilsvorschlags seien nicht abgeholt worden (Viact. 6). In den eingereichten Akten des Vermittleramtes ist diese unter den Parteien unbestrittene Tatsache weder durch Retouren noch Postinformationen belegt. Es kann hier jedoch darauf verzichtet werden, das Vermittleramt zu entsprechenden, nicht beantragten Nachweisen aufzufordern. Das Amt räumt in der angefochtenen Verfügung ein, die fraglichen, per Einschreiben und ein zweites Mal mit A-Post aufgegebenen Urkunden (vgl. Art. 136 ZPO) Kantonsgericht Schwyz 4