3. Es bleibt zu prüfen, ob der Urteilsvorschlag vom 1. Mai 2017 wie behauptet nichtig und aus diesem Grund aufzuheben ist. Zustellungen sind erfolgt, wenn sie vom Adressaten oder von einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16-jährigen Person entgegengenommen wurden (Art. 138 Abs. 2 ZPO) oder am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch eines Einschreibens, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).