Insofern ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und der erste Beschwerdeantrag abzuweisen. Offen gelassen werden kann die Frage, ob gegen einen nicht abgelehnten Urteilsvorschlag die Revision überhaupt zulässig wäre (bejahend Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, 2012, S. 118).