2. Mangels Ablehnung ist der vorliegende Urteilsvorschlag des Vermittleramtes in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Vi-act. 4: Rechtskraftbescheinigung). Die Revision ist vorliegend dennoch nicht zulässig, da die Geltendmachung der unzulänglichen Zustellung von Vorladung und Urteilsvorschlag nicht revisionsfähige Verfahrensfehler betrifft (vgl. Herzog, BSK, 32017, Art. 328 ZPO N 35; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 22014, Art. 328 ZPO N 6). Insofern ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und der erste Beschwerdeantrag abzuweisen.